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Feststellung des Verdachts auf die Newcastle-Krankheit in einem Masthähnchen-Betrieb im Landkreis Mühldorf a. Inn

In einem großen Masthähnchenbetrieb im Gemeindebereich der Stadt Neumarkt-Sankt Veit ist der Verdacht auf den Ausbruch der Newcastle-Krankheit amtlich…

In einem großen Masthähnchenbetrieb im Gemeindebereich der Stadt Neumarkt-Sankt Veit ist der Verdacht auf den Ausbruch der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden. Betroffen sind rund 30.000 Tiere. Für den Menschen gilt das Virus als ungefährlich.

Das Veterinäramt des Landratsamtes Mühldorf a. Inn hat den betroffenen Betrieb am Montag entsprechend den geltenden tierseuchenrechtlichen Vorschriften unverzüglich gesperrt und die erforderlichen Maßnahmen angeordnet. Hierzu zählt insbesondere die aus Gründen des Tierschutzes und der Tierseuchenbekämpfung notwendige tierschutzgerechte Tötung des gesamten betroffenen Geflügelbestandes.

Aufgrund des Seuchenverdachtes werden in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz um den betroffenen Betrieb eine Schutzzone mit einem Mindestradius von drei Kilometern sowie eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern eingerichtet. Die Überwachungszone erstreckt sich auch auf einen Teil der Landkreise Altötting, Landshut und Rottal/Inn.

Die konkreten Regelungen, insbesondere die genaue Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen sowie die einzuhaltenden Maßnahmen im Landkreis Mühldorf a. Inn, werden vom Landratsamt Mühldorf a. Inn durch Allgemeinverfügung festgelegt. Diese wird auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.lra-mue.de veröffentlicht. 

Außerhalb der Schutz- bzw. Überwachungszone gelten keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen. Das Landratsamt fordert dennoch alle Geflügelhalter im Landkreis, die ihre Tierhaltung bisher dem Veterinäramt nicht angezeigt haben, dringend auf, dies unverzüglich nachzuholen. Das Formular zur Meldung kann unter https://www.lra-mue.de/gesundheit-tiere-lebensmittel/veterinaeramt-und-lebensmittelueberwachung/informationen-fuer-gefluegelhalter/  heruntergeladen werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinäramts stehen – insbesondere für Fragen zu den angeordneten Schutzmaßnahmen – per E-Mail unter vetamtlra-mue.de zur Verfügung. 

Aktuelle Informationen zur Newcastle-Krankheit in Bayern sind auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (www.lgl.bayern.de) unter dem Stichwort "Newcastle-Krankheit" verfügbar.

Die Detailkarte kann unter diesem Link eingesehen werden:

https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/3F07741AFE8702B7296EB2CA35394829AF300AB773B598FEDFA76BE7F408CE55

Einzuhaltende Maßnahmen wegen des Verdachts auf die Newcastle-Krankheit in einem Masthähnchen-Betrieb im Landkreis Mühldorf a. Inn: 

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

 

Geltung für SchutzzoneGeltung für Überwachungszone
  1. Kontrollen und Untersuchungen des Bestandes durch das Veterinäramt Mühldorf a. Inn sind durch Tierhalter zu dulden und zu unterstützen.
  2. Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden:

Art. 26, Art. 22 und Art. 41 VO (EU) 2020/687

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Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU)

2016/429 i. V. m. § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Nr. 2. GeflPV (Fassung vom 20.12.2005)

  
  • Vögel,
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  • Fleisch von Geflügel und Federwild,
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  • Eier für den menschlichen Verzehr,
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  • Bruteier;
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  • sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen,
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  1. Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. 
    Art. 25 Abs. 1 a) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V.
  2. m. § 15 Abs. 2 GeflPV (Fassung 20.12.2005)
  3. Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. 08631/699-728).
    (Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)
  4. Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
    (Art. 25 Abs. 1 c) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)
  5. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) unter https://www.desinfektion-dvg.de als geeignet gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.
    (Art. 25 Abs. 1 d) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)
  6. Biosicherheitsmaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen:
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 xx
   
   
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.x-
  • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
xx
  • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
xx
  • Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel),
  • Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten.
  • Schuhe sind bei Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren.

 

 

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(Art. 25 Abs. 1 e) und Art. 40 VO (EU) 2020/687  
  1. Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.
    (Art. 25 Abs. 1 f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687)
  2. Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1069/2009 bei folgenden beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:
  3. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
    Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 VO (EU) 2020/687
  4. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
    Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 4 GeflPV (Fassung vom 20.12.2005) Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Artikel 40 der VO (EU) 2020/687
  5. Der Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone muss 
    1.  ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone, 
    2.  vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und 
    3.  unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten (Aves) gehalten werden, erfolgen 
  6. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Vögel und der Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln durch die Sperrzone hindurch müssen so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird, unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren 
  7. Die zuständige Behörde führt für die in der Schutzzone gelegenen Bestände Dokumentenkontrollen, eine Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen sowie klinische Untersuchungen durch und kann serologische oder virologische Untersuchungen anordnen. 
  8. Die zuständige Behörde führt in der Überwachungszone stichprobenartig Dokumentenkontrollen, eine Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen sowie klinische Untersuchungen durch und kann serologische oder virologische Untersuchungen anordnen 
  9. Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung in der Sperrzone (=Schutzzone und Überwachungszone) gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes erforderlich ist. 
  10. Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Vögel gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der Newcastle Disease zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. 
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Berndt GmbH – NL St. Erasmus

Jettenbacher Str. 12

84478 Waldkraiburg

Tel.: 08638-9871-0

Fax: 08638-9871-71

 

(Art. 25 Abs. 1 g) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

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(Art. 22 Abs. 4 VO (EU) 2020/687).xx
(Art. 24 VO (EU) 2020/687).xx
(Art. 26 VO (EU) 2020/687).x-
(Art. 41 VO (EU) 2020/687).-x
(Art. 22 VO (EU) 2020/687)xx
(Art. 22 Abs. 7 VO (EU) 2020/687).xx
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Schutzzonen Newcastle-Verdacht NSV