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Rückgabe von Einweg-Pfandflaschen und Pfanddosen im Handel

Tipps und Informationen zur Rückgabe

Bei der Rückgabe von Einweg-Pfandflaschen und -dosen kommt es immer wieder zu Unsicherheiten. Häufig stellt sich die Frage, welche Verpackungen Händler zurücknehmen müssen und welche Regelungen gelten, wenn ein Leergutautomat eine Flasche oder Dose nicht annimmt.

Nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben sind Händler verpflichtet, alle pfandpflichtigen Einwegverpackungen derselben Materialart zurückzunehmen, die sie selbst verkaufen. Wer beispielsweise Einweg-PET-Flaschen im Sortiment hat, muss alle pfandpflichtigen PET-Einwegflaschen annehmen, unabhängig von der Marke und dem Verkaufsort. Gleiches gilt für Getränkedosen. Für kleinere Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern gilt eine Ausnahme. Sie müssen nur die Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst zum Verkauf anbieten.

Lehnt der Leergutautomat eine Pfandflasche oder -dose ab, bedeutet dies nicht automatisch, dass kein Anspruch auf Pfanderstattung besteht. Häufig können Automaten beschädigte oder verformte Verpackungen nicht erkennen. Ist das Pfandkennzeichen (DPG-Logo) jedoch noch eindeutig sichtbar und lesbar, muss der Händler die Verpackung manuell zurücknehmen und das Pfand auszahlen.

Damit die Rückgabe problemlos funktioniert, sollten Einweg-Pfandflaschen und -dosen möglichst unbeschädigt bleiben. Das DPG-Logo und der Strichcode müssen gut erkennbar sein. Fehlt das Etikett vollständig oder ist das Pfandkennzeichen nicht mehr lesbar, kann der Händler die Rücknahme und Erstattung des Pfands ablehnen.

Für weitergehende Auskünfte steht das Team der Abfallwirtschaft telefonisch unter 08631/699-744 oder per E-Mail an abfallwirtschaft@lra-mue.de zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.lra-mue.de/abfallwirtschaft oder über unsere Abfall-App.

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