elektronische Kommunikation
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn bietet verschiedene Möglichkeiten, über die Sie elektronisch mit uns kommunizieren können. Nachfolgend finden Sie Informationen und Hinweise zu den verschiedenen elektronischen Kommunikationswegen. Sofern Sie eine der angebotenen elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten nutzen, gehen wir davon aus, dass wir Ihnen auch auf diesem Weg antworten dürfen. Für eine sichere Kommunikation mit uns steht Ihnen dieses sichere Kontaktformular zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlagen
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn hat zur Kommunikation den elektronischen Zugang nach Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bzw. nach § 36a Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) und für Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nach § 110c OWiG i. V. m. § 32a Strafprozessordnung (StPO) eröffnet. Das Landratsamt Mühldorf a. Inn eröffnet diesen Zugang für Bürger und Unternehmen nach Maßgabe der im Folgenden aufgeführten Rahmenbedingungen. Diese Regelungen gelten nur für die elektronische Kommunikation mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und nicht für Angebote von Dritten, auf die möglicherweise auf den Webseiten des Landratsamts Mühldorf a. Inn verwiesen wird (zum Beispiel andere Behörden).
Begriffsdefinitionen
Im Verwaltungsverfahren ist zwischen formfreiem und formgebundenem Schriftverkehr zu unterscheiden:
- Unter formfreiem Schriftverkehr versteht man beispielsweise Anfragen oder Vorgänge, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen. Dies erkennen Sie meistens daran, dass ein Antrag oder eine Erklärung nicht „schriftlich“ zu erfolgen hat.
- Beim formgebundenen Schriftverkehr bedarf das Schreiben einer eigenhändigen Unterschrift (Schriftformerfordernis). Beispiele hierfür sind Widersprüche, Anträge oder Einsprüche im Bußgeldverfahren. Das Schriftformerfordernis kann - soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen - gemäß Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG auch bei elektronischer Kommunikation erfüllt werden (Schriftformersatz).
Bei der elektronischen Kommunikation mit einer Behörde ist neben dem Schriftformerfordernis auch die Verschlüsselung ein wichtiger Aspekt. Personenbezogene oder anderen vertrauliche Daten sollten nie unverschlüsselt an das Landratsamt Mühldorf a. Inn übermittelt werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Kommunikation per E-Mail mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn unverschlüsselt erfolgt. Bitte nutzen Sie daher für die Übermittlung vertraulicher Daten die Online-Verfahren des Landratsamtes Mühldorf a. Inn oder das Sichere Kontaktformular. Alternativ können Sie selbstverständlich weiterhin die Briefpost verwenden.
Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formfreien Schriftverkehr
Für die unverschlüsselte Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formfreien Schriftverkehr bedarf es keiner digitalen Signatur. Sie können daher per E-Mail an folgende E-Mail-Adressen gesandt werden (= Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung):
- poststelle(at)lra-mue.de
- alle im Internetauftritt des Landratsamts Mühldorf a. Inn unter www.lra-mue.de publizierten E-Mail-Adressen
- auf den in Briefköpfen genannten E-Mail-Adressen des Landratsamtes Mühldorf a. Inn
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation".
Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr (Schriftformerfordernis)
Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr, die eine eigenhändige Unterschrift voraussetzen, bietet das Landratsamt Mühldorf a. Inn verschiedene Wege an:
Online-Verfahren im BayernPortal
Online-Verfahren für einzelne Verwaltungsleistungen können Sie bequem von zu Hause aus und rund um die Uhr nutzen. Die Übermittlung Ihrer eingegebenen Daten erfolgt dabei stets verschlüsselt (Transportverschlüsselung). Über die BayernID (verschiedene Anmeldevarianten, z.B. ELSTER) können Sie sich gegenüber dem Landratsamt Mühldorf a. Inn identifizieren. Anträge und Erklärungen, die in Papierform eine Unterschrift benötigen, können nach der Identifizierung vollständig auf elektronischem Weg abgeben werden.
Bitte beachten Sie, dass die meisten Online-Dienste besondere Anforderungen an ein Sicherheitsniveau voraussetzen und daher nicht über eine BayernID mit der Anmeldevariante Benutzername/Passwort genutzt werden können.
Qualifizierte elektronische Signatur (unverschlüsselt)
Bei einem Schriftformerfordernis besteht die Möglichkeit, das jeweilige Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und als E-Mail Anhang an die Adresse poststelle(at)lra-mue.de zu übermitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie über ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen verfügen. Nähere Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass eine eingescannte Unterschrift die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erfüllt.
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn akzeptiert qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel, die auf einem qualifizierten Zertifikat eines EU-Mitgliedsstaates beruhen (Art. 25 Abs. 3 EU-VO Nr. 910/2014 - eIDAS). Auch bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgt die Übertragung der E-Mail unverschlüsselt. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen unter „Nutzung der EGVP-Infrastruktur im elektronischen Verwaltungsverfahren“.
WICHTIG: Die elektronische Übermittlung eines Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur per E-Mail erfolgt unverschlüsselt. Wir empfehlen daher die Einreichung von personenbezogenen oder anderen vertraulichen Daten über einen verschlüsselten Übermittlungsweg (z.B. Online-Services).
Nutzung der EGVP-Infrastruktur im elektronischen Verwaltungsverfahren
Die EGVP-Infrastruktur kann für Verwaltungsverfahren mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn verwendet werden. Die Kommunikation über das EGVP erfolgt doppelt verschlüsselt.
Der Versand über ein „elektronisches Postfach“ ist laut Gesetz im Verwaltungsverfahren schriftformersetzend (Art. 3a Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG bzw. § 36a Abs. 2a Nr. 2 SGB I).
Es existieren folgende elektronischen Postfächer, die einen schriftformersetzenden Versand an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach im Verwaltungsverfahren ermöglichen:
- beBPo: besonderes elektronisches Behördenpostfach
- beA: besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- beN: besonderes elektronisches Notarpostfach
- beSt: besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
- eBO: besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
Die Übermittlung mittels elektronischer Postfächer an die Behörde (Hinkanal) ist auch dann schriftformersetzend, wenn die Erklärung nicht (einfach) elektronisch signiert wird (gemäß Art. 3a Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 5 Satz 2 BayDiG). Im Anwendungsbereich des § 36a Abs. 2a Nr. 2 SGB I muss die Erklärung an die Behörde jedoch von dem Erklärenden elektronisch signiert sein. Dies ist zum Beispiel durch den maschinenschriftlichen Namenszug des Erklärenden am Ende der Erklärung erfüllt.
Elektronische Einlegung eines Rechtsbehelfs
Der Rechtsbehelfsbelehrung in einem Verwaltungsakt (Bescheid) kann entnommen werden, ob gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) Widerspruch beim Landratsamt Mühldorf a. Inn oder Klage bei Gericht erhoben werden kann.
Bei Einlegung eines elektronischen Rechtsbehelfs ist Folgendes zu beachten:
Widerspruch:
Mehr dazu finden Sie unter "Einlegen eines Widerspruchs (Elektronische Kommunikation gem. Art. 3a BayVwVfG bzw. § 36a SGB I)“
Klage:
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder
- von der verantwortenden Person signiert und von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)/§ 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus ERVV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.
Einlegen eines Widerspruchs (Elektronische Kommunikation gem. Art. 3a BayVwVfG bzw. § 36a SGB I)
Möchten Sie gegen einen Bescheid des Landratsamtes Mühldorf a. Inn einen Widerspruch einlegen (ob dies möglich ist, kann der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids entnommen werden), so kann dieser auch auf elektronischem Weg erfolgen. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. Für die elektronische Widerspruchseinlegung stehen Ihnen die Möglichkeiten des formgebundenen Schriftverkehrs zur Verfügung.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Ausführungen unter „Nutzung der EGVP-Infrastruktur im elektronischen Verwaltungsverfahren“.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid (Elektronischer Rechtsverkehr gem. § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO)
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Landratsamtes Mühldorf a. Inn kann auch elektronisch eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht.
Für die elektronische Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Versenden eines elektronischen Dokumentes, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht wird.
2. Versendung eines signierten elektronischen Dokuments (eingescannte Unterschrift oder maschinenschriftlicher Namen am Ende des Dokuments) gemäß § 110c OWiG, § 32a Abs. 4 Nr. 2 und 3 StPO an das besondere elektronische Behördenpostfach des Landratsamtes Mühldorf a. Inn.
Weitere Voraussetzungen (z. B. die zugelassenen Dateiformate) können Sie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils gültigen Fassung entnehmen.
Daneben stehen weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen und das Verfahren auf dem Justizportal des Bundes und der Länder zur Verfügung.
Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation
- Das Landratsamt Mühldorf a. Inn nimmt E-Mails in den Formaten "Text" und "HTML" an.
- E-Mail-Anhänge mit den Dateiendungen .doc und .xls werden aus Sicherheitsgründen nicht angenommen.
- E-Mails werden nur bis zu einer Gesamtgröße von 30 Megabyte angenommen.
- Das Landratsamt Mühldorf a. Inn akzeptiert qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel, die auf einem qualifizierten Zertifikat eines EU-Mitgliedsstaates beruhen (Art. 25 Abs. 3 EU-VO Nr. 910/2014 - eIDAS). Dies sind z.B. die Signaturarten detached oder PDF-Inline-Signatur.
- Das Landratsamt Mühldorf a. Inn verwendet Software zur Filterung von unerwünschten E-Mails (Spam-Filter). Durch den Spam-Filter können Ihre E-Mails abgewiesen werden, wenn diese durch bestimmte Merkmale fälschlich als Spam identifiziert wurden.
- Wird per E-Mail an das Landratsamt Mühldorf a. Inn herangetreten, geht das Landratsamt Mühldorf a. Inn davon aus, dass die Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
- Wegen der generellen Unsicherheit im E-Mail-Verkehr kann nicht gewährleistet werden, dass eine versandte E-Mail den Adressaten erreicht. Es kann vorkommen, dass Inhalte unvollständig und verzögert ankommen. Überprüfen Sie also, ob für Ihre Zwecke das E-Mail tatsächlich die geeignete Versandart ist.
- Sofern eine E-Mail nicht verarbeitbar ist, werden Sie durch den Empfänger soweit möglich darüber informiert. Dieser Fall kann z. B. durch Abweichungen von den vorstehenden technischen Rahmenbedingungen oder auch durch allgemeine technische Probleme ausgelöst werden.
