Bildung und Teilhabe
Mit dem Bildungspaket erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, zusätzliche Leistungen. Das Bildungspaket verfolgt damit das Ziel „Mitmachen möglich machen - Chancen eröffnen“.
Anspruchsvoraussetzungen
Wenn Sie (bzw. Ihre Kinder)
- SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld)
- SGB XII-Leistungen (Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten, können Sie ggf. auch einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket geltend machen.
Anspruchsberechtigte für Leistungen im Bildungsbereich sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Dies gilt nicht für Empfänger von SGB XII- und AsylbLG-Leistungen; hier ist einzige Voraussetzung der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bzw. Kindertageseinrichtung.
Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z.B. Musikschule oder Sportverein) werden nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht.
Leistungen im Überblick
Ausflüge und Klassenfahrten
Es werden die tatsächlichen Kosten übernommen (ausgenommen Taschengeld). Als Nachweis wird eine Bestätigung der Schule (bzw. Kindertageseinrichtung) für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Ausflüge benötigt, aus der hervorgeht, dass die Klassenfahrt nach schulrechtlichen Bestimmungen erfolgt und in welcher Höhe Kosten anfallen.
Persönlicher Schulbedarf
Für das erste Schulhalbjahr stehen jedem Schulkind 100 Euro sowie für das zweite Schulhalbjahr 50 Euro zu. Ab 2021 wird der Betrag jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
Achtung: Diese Leistung wird für SGB II- und SGB XII-Empfänger automatisch ausgezahlt!
Schülerbeförderung
In Bayern herrscht grundsätzlich Schulwegkostenfreiheit. Lediglich ab der 11. Klasse kann es zu einer Eigenbeteiligung kommen, die evtl. im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets übernommen werden kann.
Ebenso können die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Beförderung notwendig ist und eine anderweitige Übernahme durch Dritte nicht erfolgt.
Der bisher zu leistende Eigenanteil entfällt ab 01.08.2019.
Lernförderung (= Nachhilfe)
Übernommen werden die Kosten für eine ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es nicht an.
Dem Antrag ist das ausgefüllte Formular „Lernförderung Anlagen 1 und 2“ beizufügen. Durch Übernahme der Kosten erfolgt keine Qualitätsprüfung der Nachhilfe.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung werden ab 01.08.2019 vollständig übernommen. Der bis 31.07.2019 zu leistende Eigenanteil entfällt.
Für Schülerinnen und Schüler, die eine Einrichtung nach § 22 SGB VIII (z.B. Hort, Kindergarten) besuchen, ist eine Kostenübernahme nur möglich, wenn das gemeinschaftliche Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Form von
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- Teilnahme an Freizeiten
werden bis zu 15 Euro monatlich übernommen.
Antragstellung
NEU: Hier finden Sie den passenden Online-Antrag für Bildung und Teilhabe zu Ihrer jeweiligen Sozialleistung:
- Bildung und Teilhabe zum Bezug von Kinderzuschlag
- Bildung und Teilhabe zum Bezug von Wohngeld
- Bildung und Teilhabe zum Bezug von Bürgergeld
- Bildung und Teilhabe zum Bezug von Asylbewerberleistungen
- Bildung und Teilhabe zum Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt
- Bildung und Teilhabe zum Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn stellt Ihnen hier behördliche Formulare zur Verfügung. Sie können diese Vordrucke auch am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Senden Sie die Formulare unterschrieben an die angegebene Adresse bzw. geben Sie diese direkt im Landratsamt ab.
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!
Das sichere Kontaktformular des Freistaats Bayern ermöglicht die Übermittlung einer verschlüsselten Nachricht an das Landratsamt Mühldorf a. Inn. Vertrauliche Informationen können so auf digitalem Weg sicher eingereicht werden.
Hinweis zum sicheren Kontaktformular
Ansprechpartner
(Kopie 2)
Barbara Heimerl
A - De
Zimmer-Nr.: 126
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Maria Bauer
Bildung und Teilhabe: Df – Is; Wohngeld: J – K
Zimmer-Nr.: 113
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Alexander Klinge
Bildung und Teilhabe: It – Kag, V - Z; BAföG: H - Hi, Ze - Z
Zimmer-Nr.: 120
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Alina Neher
Bildung und Teilhabe: Kah - Mi; Grundsicherung: I, J, Kl – Kz, N
Zimmer-Nr.: 101
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Daniela Kroiher
Mo - Ra
Zimmer-Nr.: 126
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Anna Hartl
Bildung und Teilhabe: Re – U; BAföG: Ho - Lo
Zimmer-Nr.: 126
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn

