Ausländerrecht
Der elektronische Aufenthaltsitel
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind
- Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
Wichtige Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel
- Einführung am 1. September 2011
- Die persönliche Vorsprache aller antragstellenden Personen ab 6 Jahren ist erforderlich, da auf dem elektronischen Aufenthaltstitel Fingerabdrücke gespeichert werden.
- Biometrische Lichtbilder sind erforderlich.
- Der Bearbeitungszeitraum für den eAT beträgt ca. 4 Wochen
- Die Ausländerbehörde ist nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache auszustellen oder zu verlängern. Dies trifft auchauf Passüberträge zu.
- Wir empfehlen Ihnen, die Gültigkeit Ihres Nationalpasse regelmäßig zu überprüfen und die Verlängerung des Aufenthaltstitels ca. 6 Wochen vor Ablauf zu beantragen.
- Der elektronische Aufenthaltstitel gilt nicht als Ausweisdokument! Es sind weiterhin Reisepass, Aufenthaltstitel und eventuell Zusatzblatt mitzuführen!
Inhalt des elektronischen Aufenthaltstitels
- personenbezogene Daten
- biometrische Daten (das Gesichtsbild und Fingerabdrücke)
- Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis - eID)
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
- zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit)
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel.
Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Zwecken erteilt (z.B. Aufenthalt aus humanitären Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung, zum Familiennachzug für Ehegatten und Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt, oder für Ehegatten und Kinder von Deutschen).
Die Aufenthaltserlaubnis beinhaltet zugleich die entsprechende Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis eröffnet die Möglichkeit eines späteren unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG), soweit dies für bestimmte Gruppen von Ausländern durch spezielle Regelungen, insbesondere im Bereich der Ausübung einer Beschäftigung, nicht von Vornherein ausgeschlossen ist. So ist beispielsweise der Aufenthalt von Au-Pair-Beschäftigten und ein freiwilliges soziales Jahr auf ein Jahr, von ausländischen Spezialitätenköchen auf vier Jahre begrenzt.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag erteilt bzw. verlängert.
Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- ausgefüllter Antrag
- Anmeldung vom Rathaus
- gültiger Reisepass
- biometrisches Passbild
- Krankenversicherungsnachweis
- Wohnungsnachweis:
Mietvertrag oder bei Eigentümern: Nachweis über die letzte Grundsteuerzahlung (Kontoauszug) - in der Regel Einkommensnachweis:
letzte drei Gehaltsabrechnungen oder bei Selbständigen: vorläufige Prognose des Steuerberaters über aktuelles monatliches Nettoeinkommen - bei schulpflichtigen Kindern: aktuelle Schulbescheinigung
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind:
- in der Regel fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
(Ausnahme: Familienangehörige von deutschen Staatsbürgern) - gesicherter Lebensunterhalt
- ausreichend Wohnraum
- wesentliche Straffreiheit
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Orientierungskurs)
- Rentenversicherungsverlauf
Jugendlichen kann in der Regel eine Niederlassungserlaubnis ab dem 16. Lebensjahr erteilt werden, wenn sie sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden.
Die entsprechenden Unterlagen sind bei einer Vorsprache in der Ausländerbehörde vorzulegen.
Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Einreise
Die Einreise nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird.
Je nach Staatsangehörigkeit sowie dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gibt es aber auch eine Fülle von Einreiseerleichterungen:
So können z. B. EU-Bürger sowie Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und den USA, aber auch von Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen, auch wenn sie für ständig in Deutschland bleiben wollen.
Daneben ist für einen Touristenaufenthalt für Staatsangehörige vieler Staaten kein Visum erforderlich (siehe Staatenliste zur Visumspflicht).
Der Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist aber auf höchstens 90 Tage je 180 Tage (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreise) beschränkt.
Eine unmittelbare Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne Weiteres möglich.
Zudem darf während des Touristenaufenthalts nicht gearbeitet werden.
Nähere Informationen erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts.
Möglicher Grund der Einreise:
- Familiennachzug
- Arbeitsaufenthalt (u.a. Hochqualifizierte, Au-Pair)
- Ausbildungsaufenthalt (u.a. Studium, Sprachkurs, berufliche Ausbildung)
- Besuchsaufenthalt
Nach der Einreise:
Nach Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist, außer beim Besuchsaufenthalt, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
Fachkräfteeinwanderung (FEG)
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) wurde auch die Möglichkeit zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eröffnet.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren hilft Unternehmen, internationale Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten in kurzer Zeit die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Mit dem beschleunigten Verfahren verkürzen sich die Anerkennungs- und Visaverfahren deutlich. Ein Vorteil insbesondere, wenn die Fachkraft dringend benötigt wird und im Herkunftsland lange auf einen Visumtermin warten muss.
Das Verfahren kann sowohl bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF), als auch bei uns in der Ausländerbehörde Mühldorf a. Inn betrieben werden.
Weitere Informationen zum Verfahren können Sie den Flyern von uns und der ZSEF entnehmen.
das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Bei Interesse oder generellen Fragen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren steht Ihnen gerne Frau Jost zur Verfügung.
EU-Bürger
Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union benötigen seit dem 01.01.2005 keinen Aufenthaltstitel mehr. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG gilt als besondere Form der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht weiter.
Familienangehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), erhalten eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern". Diese wird ebenfalls erteilt und soll fünf Jahre gültig sein.
Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger können die erforderlichen Angaben auch bei ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde machen. Die jeweilige Meldebehörde leitet diese Angaben an die Ausländerbehörde weiter.
Die Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins und Norwegens sind wegen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern gleichgestellt.
Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das am 01. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkomen EU/Schweiz) ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Für Sie kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden.
Aufenthalt bis drei Monate:
Während der ersten drei Monate des Aufenthalts müssen Unionsbürger und deren Familienangehörige lediglich einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis besitzen, um freizügigkeitsberechtigt zu sein. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.
Aufenthalt länger als drei Monate:
Eine Aufenthaltskarte erhalten Staatsangehörige aus Drittstaaten, die Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers sind. Der Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte ist innerhalb von drei Monaten ab Einreise zu stellen.
Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre, es sei denn, es ist von vornherein ein kürzerer Aufenthalt geplant.
Eine Daueraufenthaltsbescheinigung (Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht) erhalten Bürger von Mitgliedsstaaten der EU und EWR, die sich seit min. fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Eine Daueraufenthaltskarte erhalten Staatsangehörige aus Drittstaaten, die Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers sind und sich auf min. 5 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Der Antrag auf die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte gestellt werden.
Welche Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiger Nationalpass oder Personalausweis
- 1 aktuelles, biometrisches Passfoto
- Nachweis Sicherung des Lebensunterhalts
- Nachwweis Wohnraum
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Welche Kosten entstehen:
Bei der Erteilung der o. g. Erlaubnisse fallen Gebühren i. H. v. 37 € an.
EU-Staaten
Die EU umfasst folgende Staaten:
Belgien | Bulgarien | Dänemark |
Deutschland | Estland | Finnland |
Frankreich | Griechenland | Irland |
Italien | Kroatien | Lettland |
Litauen | Luxemburg | Malta |
Niederlande | Österreich | Polen |
Portugal | Rumänien | Schweden |
Slowakei | Slowenien | Spanien |
Tschechien | Ungarn | Zypern |
EWR-Staaten
Island |
Liechtenstein |
Norwegen |
Schweiz |
Verpflichtungserklärung/Besuchseinladung
Personen, die Staatsangehörige bestimmter Staaten (siehe Staatenliste zur Visumspflicht) sind, benötigen für die Einreise zu Besuchszwecken eine Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums. Dieses Visum wird von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung erteilt.
Voraussetzung hierfür ist, dass eine Person oftmals eine Verpflichtungserklärung im Ausländeramt abgibt.
Folgende Unterlagen sind für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung vorzulegen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Gastgebers
(bei Ausländern die Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis) - aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers:
- bei Arbeitnehmern:
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
- bei Selbständigen:
- vorläufige Prognose des Steuerberaters über aktuelles monatliches Nettoeinkommen
- bei Arbeitnehmern:
- Mietvertrag oder Nachweis der letzten Grundsteuerzahlung (Kontoauszug)
- vollständige Personalien des Besuchers:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Postanschrift
Es ist erforderlich, dass der Gastgeber persönlich bei uns im Ausländeramt vorspricht und diese Erklärung abgibt.
Mit der Abgabe dieser Erklärung verpflichtet man sich, für sämtliche Kosten aufzukommen, die mit dem Besuch des Ausländers entstehen können.
Dies sind u.a.:
- Kosten für den Lebensunterhalt
- Kosten für die Ein- und Ausreise
- Versorgung im Krankheits- und Pflegefall
Zur Verminderung des Risikos im Krankheitsfalle bieten verschiedene Versicherungsgesellschaften Reisekrankenversicherungen an. Diese muss bei der Beantragung des Visums in der Botschaft bereits vorgelegt werden. Die vollständig ausgefüllte Erklärung wird an den Gastgeber ausgehändigt. Sie ist dem Besucher zuzuleiten, um damit das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung zu beantragen.
Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung beträgt 29 Euro:
Integration
Die Integration der rechtmäßig und dauerhaft hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer ist ein erklärtes Ziel der Bayerischen Staatsregierung.
Ohne Sprache keine Integration!
Nur wer Deutsch spricht, kann sich im täglichen Leben zurechtfinden, einen Schulabschluss erwerben und am Arbeitsmarkt aktiv teilnehmen.
Solche wichtigen Sprachkenntnisse vermittelt der Integrationskurs:
Der Integrationskurs umfasst insgesamt 700 Unterrichtsstunden. Ein Sprachkurs mit 600 Stunden hat zum Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Die restlichen 100 Stunden dienen der Orientierung in der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands.
Der Teilnahmebeitrag beträgt 2,20 Euro pro Unterrichtsstunde.
Wer Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, kann hiervon auf Antrag befreit werden.
Erwachsene Ausländerinnen und Ausländer, die sich dauerhaft in Bayern aufhalten, sind zur Teilnahme an einen Integrationskurs verpflichtet, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges oder aus humanitären Gründen erhalten haben.
Entsprechende Bestätigungen der Teilnahmeberechtigung erteilen die Ausländerbehörden.
Weitere Informationen zum Thema Integration erhalten Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hotline: 0911/943 6390) oder bei uns, der Ausländerbehörde Mühldorf a. Inn!
Formulare zum Thema Ausländerrecht
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn stellt Ihnen hier behördliche Formulare zur Verfügung. Sie können diese Vordrucke am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Senden Sie die Formulare unterschrieben an die angegebene Adresse bzw. geben Sie diese direkt im Landratsamt ab. (Weitere Informationen zu unserem Formularservice finden Sie hier)
Alternativ bietet Ihnen der Landkreis Mühldorf a. Inn für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr die Möglichkeit zur rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation über diese zentrale De-Mail-Adresse: poststellelra-mue.de-mail.de
Bitte beachten Sie, dass Ihre De-Mail zur Wahrung der Schriftform absenderbestätigt versandt werden muss.
Öffnungszeiten
Vorsprache:
Herzog-Friedrich-Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Persönliche Vor-Ort Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Ansprechpartner
(Kopie 2)
Marina Baumgartl
Fachbereichsleitung
Zimmer-Nr.: 1.08
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Katrin Pöschl
Teamleitung
Zimmer-Nr.: 1.03
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Saskia Raspl
A + Z
Zimmer-Nr.: 1.02
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Anja Jändl
B, La – Ln, Sa – Sg
Zimmer-Nr.: 1.07
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Lena Maier
C - G
Zimmer-Nr.: 1.07
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Andreas Bichler
Lo – Lz, M – Ö
Zimmer-Nr.: 1.04
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Marie Lindlbauer
H, P, Q, Sh – Sz
Zimmer-Nr.: 1.06
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Barbara Jost
Fachkräfteeinwanderung
Zimmer-Nr.: 1.04
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Negin Mohammadi
R, T – Y
Zimmer-Nr.: 1.05
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Kathrin Dachsberger
Zimmer-Nr.: 1.13
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn