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Einbürgerung

Grundlegende Information

Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, um als Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen:

  • Die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)
  • Die Ermessenseinbürgerung (§ 8 und § 9 StAG)
  • Die Geburt im Inland (§ 4 Abs. 3 StAG)

Einbürgerung beantragen

Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie kürzer in Deutschland leben. Jugendliche können ab 16 Jahren selbst einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)

Für eine Anspruchseinbürgerung müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 5-jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG 
     
  • Man muss entweder

    im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sein

    ODER

    als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sein

    ODER

    Im Besitz einer Blauen Karte EU sein

    ODER

    Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§  16a, 16b, 16d, 16e, 16f, § 17, § 18f, § 19, § 19b, § 19e, § 20, § 22,  § 23a, § 24, § 25 Absatz 3 bis Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke sein, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG

  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und dessen freiheitlich demokratischer Grundordnung, sowie die Erklärung, dass keiner verfassungsfeindlichen Betätigung nachgegangen wird, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG
     
  • Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG
     
  • Nachhaltig gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld II und/oder Grundsicherung), vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG
     
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG
     
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG

   Diese können nachgewiesen werden durch:

  1. das entsprechend zertifizierte „Zertifikat Deutsch B1“ oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom
  2. vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
  3. Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder eines wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
  4. Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
  5. erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG

   Diese können nachgewiesen werden durch:

  1. einen erfolgreichen Mittelschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
  2. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
  3. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie

Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse auch durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest bzw. Test Leben in Deutschland nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen abgelegt werden.

 

  • Ermessenseinbürgerung (§§ 8, 9 StAG)

Bei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten). Zu näheren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Das Beratungsgespräch

In einem telefonischen Beratungsgespräch beraten wir Sie individuell und ausführlich zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen und zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens. Bei diesem erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen.

Quick-Check

Sie können jedoch auch sofort unverbindlich, schnell und anonym online im BayernPortal beim „Quick-Check“ herausfinden, wie hoch Ihre eigenen Chancen auf eine Einbürgerung sind. Dieser dauert nur etwa 5 Minuten. Die Daten werden nicht gespeichert und analysiert.

Bitte beachten Sie:  Der positive Quick-Check ersetzt nicht den formalen Antrag auf Einbürgerung und erhöht auch nicht die Chance, eingebürgert zu werden.

Die Antragstellung

Nach erfolgtem Beratungsgespräch und wenn Sie alle benötigten Unterlagen zusammengestellt haben, gibt es zwei Möglichkeiten der Antragstellung.

  • Online-Antrag über das BayernPortal                                                     

         Der Online-Antrag kann nur nach erfolgtem positiven Ergebnis des Online-Quick-Checks eingereicht werden.

 

  • Antragsabgabe vor Ort mit vorheriger Terminvereinbarung

Gebühren

Die Einbürgerungsgebühr beträgt pro Erwachsenem derzeit 255.- €. Für miteinzubürgernde minderjährige Kinder beträgt die Gebühr derzeit 51.- €.

Bitte beachten Sie: Die Gebühr fällt auch dann an, wenn der Antrag mangels Erfolg zurückgenommen, eingestellt oder abgelehnt wird.

Formulare und Links

Formulare:                                                                  

Einbürgerungsantrag                                                    

Arbeitgeberbescheinigung

Merkblatt (erforderliche Unterlagen)

Links:

Hinweis Datenschutz

Öffnungszeiten

Vorsprache:

Herzog-Friedrich-Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

Montag:         08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag:       08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch:      geschlossen!
Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag:          08:00 - 12:00 Uhr

Persönliche Vor-Ort Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung!

Ansprechpartner

Frau Seisenberger

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

§10 STAG: A-AK, C, D, E, F, G, H, I, J

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-356
seisenbergerlra-mue.de

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Herr Nebmaier

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

§8 + §9 StAG: A - L; §10 StAG: Al – Az

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-870
nebmaierlra-mue.de

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Frau Gallhauser

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

§10 StAG: B, Sh – Sz

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-360
gallhauserlra-mue.de

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Frau Mooshuber

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

§10 STAG: K, L

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-387
mooshuberlra-mue.de

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Frau Kreß

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

Teamleitung; §8 + §9 STAG, §10 STAG: M

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-935
kresslra-mue.de

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Frau Kaspar

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

§10 STAG: N, O

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-574
kasparlra-mue.de

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Frau Bauer-Kroiß

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

§10 STAG: P, Q, R, T

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-355
bauer-kroisslra-mue.de

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Herr Schmalzgruber

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

§8 + §9 StAG: N - Z; §10 StAG: Sa - Sg

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-867
schmalzgruberlra-mue.de

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Frau Dillinger

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

§10 STAG: U, V, W, X, Y, Z

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-398
dillingerlra-mue.de

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