Personenstandswesen
Apostille
Allgemeines
Heirats-, Geburts- oder Sterbeurkunden sowie weitere amtliche Dokumente werden von ausländischen Behörden häufig nur anerkannt, wenn sie mit einer sogenannten Apostille versehen sind. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn ausländische Staatsangehörige in Deutschland geheiratet haben, ein Kind geboren wurde oder ein Sterbefall eingetreten ist und diese Ereignisse bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates registriert werden müssen.
Die Apostille ist eine Form der Beglaubigung im internationalen Urkundenverkehr. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Funktion des Unterzeichners sowie gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels auf der Urkunde. Sie wird ausschließlich im Rechtsverkehr mit Staaten verwendet, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind.
Für Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) und vergleichbare Dokumente, die von Gemeinden oder Städten im Landkreis Mühldorf a. Inn ausgestellt wurden, ist vor der Apostille eine Vorbeglaubigung erforderlich. Diese erfolgt durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn. Anschließend wird der Vorgang zur Anbringung der Apostille an die Regierung von Oberbayern weitergeleitet.
Der Antrag auf Vorbeglaubigung und Apostille ist beim Landratsamt Mühldorf a. Inn, Staatsangehörigkeitsbehörde, zu stellen. Dabei sind das Zielland, für das die Apostille benötigt wird, sowie eine Adresse für die Kostenrechnung anzugeben. Die entsprechenden Dokumente sind im Original vorzulegen. Die Gebühr bei der Regierung von Oberbayern beträgt 20 €.
Für Staaten, die nicht dem Haager Übereinkommen angehören, ist anstelle der Apostille eine Legalisation erforderlich. In diesen Fällen ist zusätzlich eine Bestätigung durch die zuständige konsularische Vertretung des Staates notwendig, in dem das Dokument verwendet werden soll.
Die Beglaubigung von Fotokopien und Unterschriften gehört nicht zum Aufgabenbereich des Landratsamtes und erfolgt durch die zuständige Gemeinde.
Antragsformular für die Vorbeglaubigung
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Vor- und Familiennamen können auf Antrag geändert werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG anerkannt werden kann.
Allgemeines
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur möglich, wenn die Namensänderung nicht über namensgestaltende Erklärungen und familiengerichtliche Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erreicht werden kann.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall. Der wichtige Grund ist wahrheitsgemäß und plausibel, sowie ausführlich und sofern möglich auch durch Nachweise, anzugeben.
Bevor Sie einen gebührenpflichtigen Antrag einreichen, empfehlen wir Ihnen, sich zuerst mittels einer Voranfrage unverbindlich zu Ihrem Anliegen beraten zu lassen.
Antragsberechtigte Personen
Einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung können folgende Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Mühldorf a. Inn stellen
(vgl. § 1 NamÄndG):
Deutsche Staatsangehörige
Staatenlose
Anerkannte ausländische Flüchtlinge
Asylberechtigte
Typische Fallgruppen
Im Laufe der Zeit haben sich typische Fallgruppen gebildet bei denen ein wichtiger Grund vorliegen kann. Diese sind jedoch nicht abschließend (Einzelfallprüfung). Die Fallgruppen sind in der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) aufgeführt. Nachstehend werden einige Fallgruppen genannt:
Sammelnamen (z.B. Meyer (Maier, Mayer), Müller, Schmidt und Schulz)
Anstößig oder lächerlich klingende Namen
Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Namens, sofern diese zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung führen
Hinkende Namensführung
Notwendige Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen bei der Antragstellung vorgelegt werden:
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
ggf. Aufenthaltstitel (nur bei anerkannten ausländischen Flüchtlingen und Asylberechtigten)
Geburtsurkunde (mit ggf. existierenden Folgebeurkundungen)
ggf. Heiratsurkunde
Nachweise bezüglich des geltend gemachten wichtigen Grundes für die Namensänderung
ärztliches Attest bei namensbezogenen seelischen Belastungslagen (s. Merkblatt für psychologische Gutachten)
ggf. weitere individuelle Unterlagen je nach Einzelfall
Ablauf des Antragsverfahrens
Antragstellung:
Ihren Antrag können Sie entweder persönlich oder postalisch stellen. Das erforderliche Antragsformular wird Ihnen zugesandt sofern das Vorliegen eines wichtigen Grundes ersichtlich ist.
Antragsbearbeitung:
Im Rahmen des Antragsverfahrens werden von der Verwaltungsbehörde verschiedene Anfragen gestellt bzw. Auskünfte eingeholt. Diese sind folgende:
Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis (bei volljährigen Personen)
Auskunft von der zuständigen Polizeidienststelle (bei über vierzehn Jahre alten Personen)
ggf. Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes (bei Anträgen von Stiefkindern oder Pflegekindern)
ggf. Stellungnahmen von Beteiligten
ggf. Auskunft vom Standesamt I in Berlin (West) (sofern keine von einem deutschen Standesbeamten ausgestellte Personenstandsurkunde vorgelegt wurde)
Gebühren
Information zu den Gebühren, welche für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung anfallen können
Gebührenrahmen für die Änderung des/der Vornamen(s):
25,00 € bis 500,00 €
Gebührenrahmen für die Änderung des Familiennamens:
50,00 € bis 1.500,00 €
Bitte beachten Sie:
Auch bei Rücknahme eines Antrages, sowie Einstellung oder Ablehnung fällt eine Gebühr an.
Kontakt/Ansprechpartner
Postanschrift:
Landratsamt Mühldorf a. Inn
Fachbereich 31
Herzog-Friedrich-Straße 3, 1. Stock
84453 Mühldorf a. Inn
Ansprechpartner:
Herr Schmalzgruber
E-Mail: namensrechtlra.mue.de
Tel.-Nr.: 08631-699 867
Persönliche Termine werden nur nach telefonischer Vereinbarung oder Online-Terminanfrage vergeben!
