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Personenstandswesen

Vorbeglaubigung für Personenstandsurkunden

Heirats-, Geburts- oder Sterbeurkunden sowie weitere amtliche Dokumente werden von ausländischen Behörden häufig nur anerkannt, wenn sie mit einer sogenannten Apostille versehen sind. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn ausländische Staatsangehörige in Deutschland geheiratet haben, ein Kind geboren wurde oder ein Sterbefall eingetreten ist und diese Ereignisse bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates registriert werden müssen.

Die Apostille ist eine Form der Beglaubigung im internationalen Urkundenverkehr. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Funktion des Unterzeichners sowie gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels auf der Urkunde. Sie wird ausschließlich im Rechtsverkehr mit Staaten verwendet, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind.

Für Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) und vergleichbare Dokumente, die von Gemeinden oder Städten im Landkreis Mühldorf a. Inn ausgestellt wurden, ist vor der Apostille eine Vorbeglaubigung erforderlich. Diese erfolgt durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn. Anschließend wird der Vorgang zur Anbringung der Apostille an die Regierung von Oberbayern weitergeleitet.

Der Antrag auf Vorbeglaubigung und Apostille ist beim Landratsamt Mühldorf a. Inn, Staatsangehörigkeitsbehörde, zu stellen. Dabei sind das Zielland, für das die Apostille benötigt wird, sowie eine Adresse für die Kostenrechnung anzugeben. Die entsprechenden Dokumente sind im Original vorzulegen. Die Gebühr bei der Regierung von Oberbayern beträgt 20 €.

Für Staaten, die nicht dem Haager Übereinkommen angehören, ist anstelle der Apostille eine Legalisation erforderlich. In diesen Fällen ist zusätzlich eine Bestätigung durch die zuständige konsularische Vertretung des Staates notwendig, in dem das Dokument verwendet werden soll.

Die Beglaubigung von Fotokopien und Unterschriften gehört nicht zum Aufgabenbereich des Landratsamtes und erfolgt durch die zuständige Gemeinde.

Antragsformular Vorbeglaubigung