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Staatsangehörigkeitsrecht

Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht

Staatsangehörigkeitsrecht umfasst viele verschiedene Angelegenheiten:

  • Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen (§ 30 StAG)
  • Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 26 StAG)
  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 StAG)
  • Ausstellung von Negativbescheinigungen (v. a. für Kasachstan relevant)

Öffnungszeiten

Vorsprache:

Herzog-Friedrich-Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

Montag:         08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag:       08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch:      geschlossen!
Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag:          08:00 - 12:00 Uhr

Persönliche Vor-Ort Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung!

Ansprechpartner

(Kopie 1)

Herr Schmalzgruber

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

§8 + §9 StAG: N - Z; §10 StAG: Sa - Sg

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-867
schmalzgruberlra-mue.de

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Frau Kreß

Ausländer-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

Teamleitung; §8 + §9 STAG, §10 STAG: M

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-935
kresslra-mue.de

Nachricht schreiben

Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen (§ 30 StAG)

Allgemeines

Die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen setzt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.

Ein berechtigtes Interesse ist in den folgenden Fällen in der Regel anzunehmen, wenn

  • das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist

oder

  • ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von einer deutschen oder ausländischen Stelle verlangt wird.

Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse fehlt, sind insbesondere dann gegeben, wenn die antragstellende Person einen deutschen Reisepass besitzt und das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit offensichtlich von niemandem angezweifelt wird.

Falls Sie Zweifel haben, ob ein berechtigtes Interesse gegeben ist, stehen wir Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Notwendige Unterlagen

Sofern ein berechtigtes Interesse gegeben zu sein scheint, beachten Sie bitte das folgende Merkblatt hinsichtlich der notwendigen Unterlagen zur Antragstellung.

Antragstellung

Sie können die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises entweder schriftlich oder online beantragen. Je nach gewünschter Variante wählen Sie bitte einen der folgenden Links.

Schriftlich:

Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit

Online:

Online-Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Gebühr

Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises kostet 51,00 €.

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 26 StAG)

Allgemeines

Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit muss schriftlich erklärt werden. Dann wird durch die Staatsangehörigkeitsbehörde geprüft, ob die Erklärung genehmigt werden kann.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten

  • Beendigung eines ggf. bestehenden aktiven Dienst- oder Amtsverhältnisses als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr

Ein Verzicht ist ferner möglich, wenn:

  • Sie nur ehrenamtlich tätig sind

  • Sie seit mindestens zehn Jahren im Ausland leben

  • Sie als Wehrpflichtiger in einem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, Wehrdienst geleistet haben.

Notwendige Unterlagen

  • Deutsches Ausweisdokument

  • Nachweis über die andere(n) Staatsangehörigkeit(en)

Im Einzelfall kann ggf. eine Anforderung weiterer Unterlagen erfolgen.

Antragstellung

Sie können die Verzichtserklärung entweder schriftlich oder online abgeben. Je nach gewünschter Variante wählen Sie bitte einen der folgenden Links.

Schriftlich:

Erklärung zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Online:

Online-Antrag zur Verzichtserklärung

Gebühr

Die Verzichtserklärung kann gebührenfrei abgegeben werden.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 StAG)

Allgemeines

Ein Erklärungserwerb ist unter bestimmten Voraussetzungen für Personen mit einem deutschen Elternteil möglich.

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden, also nach dem 23.05.1949, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies gilt für Personen mit einem deutschen Elternteil, die aufgrund früher geltender verfassungswidriger Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (vgl. § 5 StAG). Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten.

Folgende Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung erwerben:

  • Alle, die einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und anschließend wieder verloren haben.

  • Kinder, deren Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und deren Eltern nicht innerhalb des ersten Lebensjahres des betroffenen Kindes eine deutsche Geburtsurkunde beantragt haben.

  • Alle, die in Deutschland oder im Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurden, in Sicherungsverwahrung waren oder sind oder bei denen andere Ausschlussgründe gemäß § 11 StAG vorliegen.

Folgende Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben:

  • Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter)

  • Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat

  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 1.4.1953 verloren haben

  • Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Ob Sie zu dem begünstigten Personenkreis gehören, können Sie mithilfe folgender Checkliste des Bundesverwaltungsamtes prüfen.

Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular

  • Ausweisdokumente in Kopie

  • Ihre Geburtsurkunde in Kopie (bei Geburt in Deutschland eine aktuelle Abschrift aus dem Geburtenregister mit allen Folgebeurkundungen)

Antragsformular

Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG

Der späteste Zeitpunkt, an dem Erklärungen noch abgegeben werden können, ist der 19.08.2031. Erklärungen, welche nach diesem Datum bei uns eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. § 5 Abs. 3 StAG).

Gebühr

Die Abgabe der Erklärung ist gebührenfrei.

Allerdings können Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen Kosten entstehen.

Ausstellung von Negativbescheinigungen

Allgemeines

Sofern eine Negativbescheinigung benötigt wird, kann die Ausstellung einer solchen beantragt werden. Dies ist vor allem für kasachische Staatsangehörige, im Rahmen der Beantragung eines neuen kasachischen Reisepasses, von Bedeutung.

Voraussetzung ist, dass Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Notwendige Unterlagen

  • Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

  • Reisepass des Heimatlandes

  • Meldebescheinigung (max. 2 bis 3 Wochen alt)

Gebühr

Die Ausstellung einer Negativbescheinigung kostet 51,00 €.