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Unterhalt


Wichtiger Hinweis:

Bitte vereinbaren Sie bei Vorsprachen im Amt unbedingt einen Termin und geben Sie bei Ihren Anschreiben und Benachrichtigungen immer

  • den Grund Ihrer Anfrage (z.B. Beistandschaft)
  • das Aktenzeichen
  • oder den Namen des Kindes an.

Datenschutz ist für uns sehr wichtig und Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Nähere Informationen zur Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe Ihrer Daten finden Sie auf unserer Internetseite oder wenden Sie sich an unsere Mitarbeitenden.

Für betreuende Elternteile und deren Kinder, die im Landkreis Mühldorf a. Inn ihren Erst-Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bietet das Amt für Jugend und Familie u.a. folgende Unterstützungsmöglichkeiten an:

Beistandschaft

Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot der Jugendämter. Damit beauftragen Sie uns, Ihr Kind in Unterhaltsangelegenheiten und/oder bei der Vaterschaftsfeststellung zu vertreten. Die Beistandschaft ist keine hoheitliche Tätigkeit einer Behörde, sondern ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe. Unterhaltsangelegenheiten sind zivilrechtlicher Natur.

Antragsvoraussetzungen:
  • Sie sind allein sorgeberechtigt oder das Kind lebt überwiegend bei Ihnen, wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht haben
  • Sie und Ihr Kind haben Ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt Im Landkreis Mühldorf a. Inn
  • Das Kind hat das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet

Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Allerdings ist der Beistand/ die Beiständin in allen Unterhaltssachen ebenfalls gesetzliche Vertretung des Kindes und somit ohne Weisungsbefugnis von Ihnen tätig. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Beistandschaft mögliche Kosten (z.B. Gericht, Anwälte der Gegenseite), nicht über den Landkreis getragen werden. Verfahrenskostenhilfe muss über das örtlich zuständige Gericht beantragt werden.

Vaterschaft:

Wir vertreten Ihr Kind gerichtlich und außergerichtlich in Sachen Feststellung der Vaterschaft

Unterhalt:

Wir berechnen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes anhand des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Wir vertreten Ihr Kind in gerichtlichen Verfahren, falls erforderlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir, die Unterhaltsverpflichtung titulieren zu lassen. Wir kümmern uns um die Einforderung der Unterhaltsbeträge, auch im Wege der Zwangsvollstreckung. Wenn Sie Unterhaltsersatzleistungen (UVG, SGB II) beantragen oder bereits beziehen, können Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der ausbezahlten Leistungen nicht über den Beistand/ die Beiständin geltend gemacht werden.

Antragstellung:

Der Antrag auf Beistandschaft mit begleitenden Unterlagen und weiteren Informationen ist bei den SachbearbeiterInnen der Beistandschaft erhältlich.

 

Ab 1. Januar 2025 gelten für den Fachdienst Beistandschaften und Beurkundungen im Jugendamt geänderte Erreichbarkeits- und Öffnungszeiten

  • Montag, Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
  • Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr

Wir bitten bei persönlichen Vorsprachen im Haus um voherige Terminvereinbarung. Termine sind auch außerhalb der genannten Zeiten möglich.

 

Hinweis für Eltern:

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich der Aufgabenbereich der Beistände strikt an den gesetzlich definierten Auftrag hält. Die Einrichtung einer Beistandschaft dient primär der Sicherung des Kindeswohls und der rechtlichen Interessen des Kindes. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine Mediation bei zwischenmenschlichen oder partnerschaftlichen Konflikten anbieten. Die Beistandschaft ist kein Instrument, um Unterhaltsansprüche als Druckmittel einzusetzen oder die rechtliche Position eines Elternteils gegenüber dem anderen zu beeinflussen. Das alleinige Ziel unserer Arbeit ist es, die Interessen des Kindes zu wahren. Wir bitten beteiligte Eltern, unsere Neutralität entsprechend zu beachten und die beiderseitige Elternverantwortung gegenüber dem gemeinsamen Kind zu respektieren. Wir vertreten das Kind selbst, nicht dessen Eltern.
 

 


Häufig gestellte Fragen:

Meine Daten haben sich geändert. Wo muss ich das angeben?

Bitte wenden Sie sich schriftlich oder nachrichtlich an den zuständigen Sachbearbeiter. Wir empfehlen das sichere Kontaktformular.

Kann Unterhalt mir ein Umgangsrecht einräumen?

Umgang kann nicht mit Unterhalt getauscht werden oder umgekehrt. Es können keine Bedingungen mit der Unterhaltszahlung verknüpft werden.Allerdings haben Kinder das Recht, Zeit mit beiden Elternteilen zu verbringen, sofern nicht schwerwiegende kindeswohlgefährdende Tatsachen dies ausschließen. Auch dann, wenn Sie das persönlich nicht möchten. Bei Unstimmigkeiten hilft Ihnen unser Fachdienst Trennung und Scheidung. Können sich die Eltern bezüglich des Umgangs nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Keinesfalls darf der Unterhalt eigenmächtig einbehalten oder gekürzt werden um einen Umgang zu erzwingen. Wenden Sie sich an fachkundige Stellen. 

Was ist ein Wechselmodell und was ist mit einer anteiligen Betreuung?

Ein Wechselmodell heißt, dass beide Eltern das Kind nahezu zu gleichen Teilen betreuen und erziehen. Kleine Abweichungen vom Gleichgewicht liegen in der Natur der Sache und führen nicht zu ständigen Neuberechnungen oder Ausgleichsansprüchen. Wechselmodelle erfordern Toleranz und gute Kommunikation, wenn es gelingen soll. Sie sind nicht dazu gedacht, möglichst wenig Unterhalt zu bezahlen. Eine Beistandschaft kann im Wechselmodell nicht beantragt werden. Wir können die Eltern nur gemeinsam beraten.

Eine anteilige Betreuung liegt vor, wenn auch der andere Elternteil einen wesentlichen Anteil dazu beiträgt. Es sollte dann wöchentlich oder monatlich regelmäßig ein Zeitanteil ab ca. 40 % sein. Die Beweislast liegt bei den Eltern. Im Streitfall muss das Gericht entscheiden. Eine Kürzung des Barunterhalts ist möglich und im Einzelfall zu entscheiden. Empfehlung: lassen Sie sich fachkundig beraten (z.B. Rechtsanwalt), bevor Sie Kürzungen vornehmen. Entscheidungen richten sich meist nach der gängigen Rechtsprechung. Umgangszeiten (Wochenende, Ferien) zählen nicht als anteilige Betreuung, daher keine Kürzung des Unterhalts.

Was ist mit Kosten, die mir während des Umgangs entstehen?

die Umgangskosten fallen i.d.R. dem familienfernen Elternteil zu. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss den Umgang ermöglichen. Zu beachten ist: das Grundrecht des Kindes auf Umgang steht vor der freien Wohnort- und Berufswahl der Eltern und deren finanziellen Belastungen. Eine Kostenbeteiligung kann in Ausnahmen in Frage kommen. Unser Rat: einigen sie sich mit dem anderen Elternteil, insbesondere dann, wenn es unverschuldet und unvermeidbar zu hohen Kosten durch große Entfernungen kommt. 

Kann der Beistand Konflikte zwischen mir und dem anderen Elternteil klären?

Wir sind für Konflikte der Eltern untereinander nicht zuständig. 

Unser Rat: Halten Sie solche Streitigkeiten von Ihrem Kind fern. Es ist kein Spielball zwischen den eigenen Interessen der Eltern. 

Unterhalt ist wichtig: er deckt den Lebensbedarf des Kindes und ermöglicht soziale Teilhabe. Das sollten Eltern respektieren

Unterhalt für das Kind ist kein Druckmittel, um sich gegenseitig zu ärgern, da er allein dem Kind zusteht. Wir vertreten ihr Kind und nicht den Elternteil, bei dem es lebt. 

Ich will mit meinem Ex-Partner nicht mehr sprechen. Macht das der Beistand für mich?

  • Es ist nicht die Aufgabe eines Beistands, die Elternverantwortung oder die Alltagssorge für das Kind zu übernehmen.
  • Sie haben beide ein gemeinsames Kind, das sie auch weiterhin verbindet. Auch nach einer Trennung werden Sie nicht umhinkommen, weiter über Belange des Kindes kommunizieren zu müssen, gerade dann, wenn Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
  • Unser Rat: Bleiben Sie beide im Interesse des Kindes sachlich und vernünftig. Beratungsstellen können Sie hierbei unterstützen

Strafrechtliche Aspekte – Liegt ein Annäherungs‑ oder Kontaktverbot vor, informieren Sie uns bitte.

Warum macht der Beistand nicht das was ich will? - Trennungskonflikte und Kindesunterhaltshöhe

Der Beistand wird mit Antragstellung zum gesetzlichen Vertreter Ihres Kindes in seinem Aufgabenkreis. Wir vertreten daher nicht Sie, sondern das Kind selbst. Beistände arbeiten weisungsungebunden und entscheiden allein im Interesse des Kindes nach pflichtteuer Amtsführung. Wir ergreifen nicht Partei für einen Elternteil, sondern orientieren uns am Kindeswohl. Daher kann es sein, dass der Beistand seine Entscheidungen auch danach orientiert, die Beziehung des Kindes zu den Eltern nicht unnötig eskalieren zu lassen. Das kann auch ein Vergleich oder ein Kompromiss sein. Was Kinder brauchen und Eltern wollen, ist nicht zwangsläufig dasselbe. Wenn Sie wünschen, dass jemand ausschließlich nach Ihren Wünschen und Vorstellungen in Ihrem Auftrag handelt, empfehlen wir den Weg über einen Rechtsanwalt. Hier liegt dann ein vertragliches Verhältnis mit Ihnen vor. Daher unterrichten wir Sie sie auch über bevorstehende Entscheidungen, damit Sie ggf. die Beistandschaft beenden können.

Warum macht der Beistand keinen größeren Druck auf den Unterhaltspflichtigen? Ich will möglichst wenig, besser gar keinen Unterhalt für mein Kind zahlen!

Als Beistand sind wir keine Behörde mit Eingriffsrechten der Jugendhilfe. Es werden keine hoheitlichen Maßnahmen von uns angeordnet. Gleiche Rechte und Pflichten für beide Eltern: Unterhalt ist Zivilrecht. Wir können nur das anwenden, was das Zivilrecht erlaubt. Es gibt kein Über- oder Unterordnungsverhältnis. Es kann für Betroffene subjektiv ungerecht wirken, weil beide Eltern gleichbehandelt werden, lässt sich aber nicht ändern. 

Im Mittelpunkt steht das Kind: der Bedarf des Kindes muss gedeckt sein und wir prüfen, was der zahlende Elternteil leisten kann. Wer hier unvollständige Angaben macht oder falsche Auskünfte erteilt, macht sich ggf. schadensersatzpflichtig oder kann auch strafrechtlich belangt werden. Das Kind darf nicht benachteiligt werden, wenn ein Elternteil versucht, möglichst wenig Unterhalt zu zahlen, um eigene Interessen zu schützen. Sie haben Verantwortung für Ihr Kind! Geben Sie ehrliche Auskünfte. Wir vertreten das Kind und nicht die Eltern. Unser Ziel ist nicht, einer Partei "möglichst viel herauszuholen", sondern das Wohlergehen des Kindes zu sichern. Was ein Kind dafür braucht und was Eltern dafür einsetzen müssen, regelt der Gesetzgeber.

Kann ich die Beistandschaft beenden?

Sie können die Beistandschaft jederzeit auf Antrag beenden. Eine einfache Nachricht an uns genügt. Wir empfehlen das sichere Kontaktformular. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können Sie auch jederzeit wieder neu eine Beistandschaft beantragen. 

Wann kommt mein Geld?

Wir können keine Garantie geben, ob oder wann Geld eingenommen werden kann. Wir können nur das weiterleiten, was wir einnehmen konnten. Die Weiterleitung kann ein paar Tage dauern.

  • Vorauszahlungen sind über die Beistandschaft nicht möglich
  • Prüfen Sie bitte regelmäßig ihr Konto.
  • Gerichtliche Verfahren benötigen viel Zeit, da die Gerichte überlastet sind.
  • Fachkräftemangel führt zu längeren Wartezeiten. Unsere Dienstleistung wird stark nachgefragt. Wir betreuen sehr viele Kinder. Auch die Anliegen der anderen Kinder sind wichtig und wir ziehen niemanden vor.

Was wir beachten:

Wir behandeln alle Fälle gleich; niemand wird bevorzugt (Gleichbehandlungsgrundsatz). Bitte vermeiden Sie unnötige Sachstandsanfragen, da diese die Abläufe weiter verzögern.

Warum kommt der Unterhalt nicht zum 1. Des Monats und kann der Beistand das ändern?

Grundsätzlich sieht das Gesetz dies so vor und wir weisen auch darauf hin. Leider gibt es keine Möglichkeit, dies zwangsweise herbeizuführen. Kommt der Unterhalt regelmäßig, also monatlich, wird dies mittlerweile als ausreichend betrachtet. Pfändungen wären rechtsmissbräuchlich. Oft werden Gehälter Mitte oder Ende des Monats ausbezahlt. Rücklagenbildung ist angesichts der wirtschaftlichen Lage oft nicht mehr möglich. 

Mein Kind macht einen Schulausflug! Wie kann der Unterhaltspflichtige zur Kostenbeteiligung verpflichtet werden?

Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf:

Sonderbedarf entsteht nur, wenn die Ausgaben wesentlich (hoch) sind und nicht vorhersehbar waren. Schulausflüge und übliche Klassenfahrten sind meist geringe, regelmäßige und rechtzeitig angekündigte Kosten; daher i.d.R. kein Sonderbedarf. Eine freiwillige Beteiligung des Unterhaltspflichtigen ist im Interesse des Kindes zu empfehlen. Sie erhalten nur sehr wenig Unterhalt oder gar nichts? Bitte wenden Sie sich an die Lehrkraft oder die Jugendsozialarbeit an der Schule (JAS), damit die Kosten durch Dritte übernommen werden können. Es stehen verschiedene Alternativen zur Verfügung.

Führt jede Einkommenserhöhung automatisch zu mehr Unterhalt?

Nein. Damit nicht ständig neu zu berechnen ist, wird das durchschnittliche unterhaltsrechtliche relevante Einkommen aus den letzten 12 Monaten ermittelt. Die Einstufung erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle (Achtung: die Stufe geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus!) 

Wann wird berechnet?

  • Sie können das Einkommen des Pflichtigen alle 2 Jahre überprüfen lassen oder
  • Sie haben begründete Anhaltspunkte, dass sich das Einkommen wesentlich erhöht hat

Bitte beachten Sie: 

  • wir führen die Überprüfungen nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch aus.
  • Es kann sich auch eine Verminderung ergeben. Auch Unterhaltspflichtige haben das Recht, den Unterhalt ggf. reduzieren zu lassen.

Muss ich als Unterhaltspflichtiger den Unterhalt selbst anpassen? Brauche ich ein offizielles Schreiben vom Jugendamt, wenn sich der Unterhalt erhöht?

Unterhaltspflichtige müssen nicht von Behörden benachrichtigt werden. Die Unterhaltsverpflichtung besteht kraft Gesetz und nicht aufgrund einer behördlichen Verpflichtung. 

Änderungen der Mindestunterhaltsverordnung werden in den Medien veröffentlicht. Als barunterhaltspflichtiger Elternteil sind Sie ohne Aufforderung verpflichtet, Änderungen rechtzeitig vorzunehmen. Wir informieren Eltern nur im Rahmen einer Beistandschaft. 

Was ist, wenn ich einfach keinen Unterhalt (mehr) zahle?

Unterhalt nicht unangekündigt, eigenmächtig einstellen oder kürzen!

Der Unterhalt sichert den Lebensbedarf des Kindes und ist kein Mittel, sich gegenseitig zu ärgern! Unterhalt geht immer vor! 

Unterhaltsrückstände müssen Sie Ihrem Kind zurückzahlen.

Wer Unterhalt vorsätzlich oder grob fahrlässig entzieht, kann das Kindeswohl gefährden - das kann auch strafrechtlich verfolgt werden

-→ Eine Herabsetzung des Unterhalts ist nur unter strengen Auflagen möglich und schriftlich mit Nachweisen beim Vertreter des Kindes zu beantragen. Die Beweislast liegt bei Ihnen. Keine Rückwirkung möglich.

Bin ich verpflichtet eine Beistandschaft einzurichten und was sind die Alternativen? Was muss ich bei einer Mitwirkungsverpflichtung tun? Was ist mit den Kosten?

Beistandschaft: Sie können dieses Angebot freiwillig in Anspruch nehmen, müssen es aber nicht

Rechtsanwalt: Sie dürfen selbst entscheiden, ob Sie stattdessen zu einem Anwalt gehen, auch bei einer Mitwirkungsverpflichtung.

 

Mitwirkungsverpflichtung? Wenn Unterhalt nicht oder nicht ausreichend gezahlt wird:

Sozialbehörden können Sie zur Mitwirkung verpflichten, wenn Sie Leistungsbezieher sind. Legen Sie dort zunächst alle Unterlagen und Informationen über den Unterhaltspflichtigen vor. Bestehen nach Einschätzung der Sozialbehörde danach noch begründete Zweifel, können Sie ein Beratungsgespräch bei uns vereinbaren. Wir prüfen anhand Ihrer Angaben, ob ein (höherer) Unterhalt möglich ist. Sie erhalten von uns eine Bestätigung für die Sozialbehörde über das Ergebnis

Sie möchten das Jugendamt nicht einschalten? Sie dürfen selbst entscheiden, ob Sie stattdessen zu einem Anwalt gehen, auch bei einer Mitwirkungsverpflichtung.

 

Bereits beim Rechtsanwalt?

Ein Anwalt war oder ist für Sie tätig? Bitte wenden Sie sich dorthin, da sich Ihr Anwalt schon in den Fall eingearbeitet hat. Auch ein Anwalt kann Ihnen eine Bestätigung ausstellen und die Erfolgsaussichten einschätzen.

 

Kosten:

  • Die Beistandschaft und die Beratung selbst ist für Antragsteller kostenfrei. 
  • Für Anwälte gilt die Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Falls Sie Unterstützung brauchen, wenden Sie sich an das örtliche Amtsgericht
  • Gebühren, Auslagen und Verfahrenskosten etc. müssen Sie selbst tragen.
  • Über Verfahrenskostenhilfe entscheidet das Gericht

Was ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einer Beistandschaft?

Rechtsanwalt: 

  • Sie beauftragen ihn mit einem Mandat
  • Er vertritt ausschließlich Sie und Ihre Forderungen/ Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil. Der Auftrag erstreckt sich auch auf den Kindesunterhalt, wenn Sie das möchten.

     

Beistand beim Jugendamt:

  • Der Beistand ist gesetzlicher Vertreter des Kindes in seinem Aufgabenkreis. Es ist ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe
  • Er handelt weisungsungebunden, richtet sich nach dem Kindeswohl und nach dem Anspruch des Kindes auf angemessenen Unterhalt
  • Er vertritt nicht die Eltern, sondern das Kind selbst

Tipp: Überlegen Sie vorher genau, welche rechtliche Vertretung Sie anstreben möchten und beachten Sie die Unterschiede, welche Auswirkungen auf Entscheidungen und Ergebnisse haben können. 

Kann ich einen Rechtsanwalt und einen Beistand gleichzeitig beauftragen?

Theoretisch ist es möglich, aber in der Praxis wenig sinnvoll, besonders vor Gericht. Hier hat immer der Beistand Vertretungsbefugnis für das Kind. 

Eine Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt in derselben Sache ist weder nötig noch zielführend. Bitte entscheiden Sie sich für eine Ansprechpartner. Ein auch ständiger Wechsel ist nicht gewünscht. 

-→ Der Beistand überprüft nicht die Arbeit Ihres Rechtsanwalts.

Können sich Unterhaltspflichtige auch beraten lassen?

Leider nein. Beistandschaften sind ein Angebot der Kinder Und Jugendhilfe. Es geht um die Ansprüche und Rechte der Kinder. Wir dürfen nur Elternteile beraten, auf die die Antragsvoraussetzungen zutreffen. Daher müssen wir an Rechtsanwälte verweisen. Bitte beachten Sie: vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang

Hat das Jugendamt mehr Möglichkeiten als ein Rechtsanwalt?

Nein. Auch wenn es den Anschein hat, dass ein "Amt" für Sie tätig ist, ist das nicht der Fall. Rechtsanwälte und Beistände handeln nach den gleichen zivilrechtlichen Befugnissen. Der Beistand vertritt das Kind, nicht das Jugendamt. Eine Beistandschaft hat keinerlei amtliche Befugnisse.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Falls?

Es gibt keine einheitlichen Werte - jeder Fall ist individuell. Je besser die Zusammenarbeit mit dem Beistand, desto schneller kann gehandelt werden. Unlösbare Fälle lassen sich nicht verhindern.

Bitte beachten: 

  • Verzichten Sie auf unnötige Sachstandsanfragen
  • Beachten Sie unsere Erreichbarkeitszeiten
  • Kommen Sie nicht unangekündigt, sondern vereinbaren Sie einen Termin

Hinweis: Wir bearbeiten sehr viele Fälle und müssen gleichzeitig Einsparungen und Fachkräftemangel berücksichtigen.

Kann ich im Jugendamt einen Vaterschaftstest machen?

Wir sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, das anzubieten. Aus Gründen der Rechtssicherheit, Neutralität und weil uns kein medizinisches Personal zur Verfügung steht, führen wir das nicht durch. Bitte wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder eine Beratungsstelle

Was ist mit Unterhalt ab 18?

Die Unterhaltsverpflichtung endet nicht automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Sie kann bis zum Abschluss der ersten Ausbildung oder des ersten Studiums weiterlaufen - in Einzelfällen auch länger. Der Anspruch des volljährigen Kindes richtet sich dann an beide Elternteile, auch wenn das Kind in Ihrem Haushalt wohnt. Das Kind muss den Anspruch selbst geltend machen; wir haben keine Vertretungsbefugnisse. Wir beraten und unterstützen bis zum 21. Geburtstag, jedoch kann nur das Kind selbst den Antrag stellen. Bitte beachten Sie hierzu unseren weiteren zur Verfügung gestellten Informationen. 

Da wir keine Vertretungsbefugnisse haben, funktioniert das nur wenn Eltern und Kind mit uns zusammenarbeiten. Von uns erhalten die Beteiligten einen Vorschlag zum Unterhalt. Dieser ist nicht verbindlich für die Parteien und keine verpflichtende Festlegung. Ist eine Einigung/ Zusammenarbeit nicht möglich, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang

Eine Beistandschaft ist mit dem 18. Geburtstag beendet, auch wenn das Kind noch zur Schule geht. Bis dahin aufgelaufene Rückstände müssen dann vom Kind selbst weiterverfolgt werden. 

Datenschutz?

Datenschutz ist uns wichtig. Da wir einen gesetzlichen Auftrag haben, benötigen wir keine Einwilligungen. Wir verarbeiten und speichern nur Daten, die wir für den Auftrag benötigen. Wir behandeln Ihre Daten vertraulich. Im Unterhaltsrecht gibt es besondere Auskunftsrechte, die weit in Ihren persönlichen Bereich eingreifen können. Bitte lesen Sie die Datenschutzhinweise. Das Recht auf Auskunft nach der DSGVO gilt nur für Daten zu Ihrer Person selbst. Wir können Ihnen keine Informationen über Daten anderer geben, wenn es nichts mit unserem gesetzlichen Auftrag zu tun hat. 

  • Es bestehen Auskunftssperren o.ä.? Bitte teilen Sie uns das mit!

Gemeinsame Sorge- was muss ich beachten?

Gemeinsame Sorge

  • bleibt auch nach der Trennung bestehen.
  • Eine Aufhebung/Einschränkung ist nur durch das Familiengericht möglich. Es müssen hierzu sehr gewichtige Gründe vorliegen, zum Wohl des Kindes.
  • Gemeinsame Entscheidungen nötig
  • Sonderbedarf/ Mehrbedarf (z.B. medizinische Sonder-Behandlungen, Privatschule, KITA Gebühren, Musikschule, Auslandsaufenthalt etc.) – beide Eltern müssen zustimmen
  • Wichtige Entscheidungen für das Kind (z.B. Schule, KITA, Pass, med. Behandlungen etc.)- beide Eltern müssen zustimmen (Ausnahme: Notvertretungsrecht, Alltagssorge)

Wichtig!: Gemeinsame Sorge betrifft ihr Kind und ist kein Mittel, sich in einem Trennungsstreit gegenseitig zu ärgern- dies kann rechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen haben!

Mein Kind und ich beziehen Bürgergeld und/oder Unterhaltsvorschuss- Brauche ich einen Beistand?

Mit der Leistungsgewährung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes (in Höhe der ausbezahlten Leistung) auf den Leistungserbringer über und steht dem Kind dann nicht mehr zu (gesetzlicher Forderungsübergang). Somit kann auch der Beistand dann nicht für das Kind tätig werden. Liegt der Unterhaltsbetrag des Kindes über dem UVG-Betrag, kann der Beistand nur die Differenz einfordern. Sie müssen alle Unterhaltszahlungen der UVG-Stelle/dem JC melden (Zuflussprinzip). Die öffentliche Leistung hat Vorrang. Unterhaltspflichtige können nicht mehr wählen, wohin sie zahlen. 

Laufender Unterhalt hat Vorrang vor den Rückständen. Bei Rückständen muss der Älteste zuerst getilgt werden. 

Wenn Sie sich unsicher sind, rufen Sie uns vor Antragstellung an. Ein nutzloser Antrag auf Beistandschaft hilft Ihnen nicht und bindet unnötig Personalressourcen.

Muss der Mindestunterhalt auf jeden Fall gezahlt werden?

Grundsätzlich muss der Mindestunterhalt auf jeden Fall gezahlt werden, sobald ein Anspruch besteht, da er nur den notwendigsten Bedarf deckt. Die gesetzlichen Vorgaben sind hier sehr streng.

Ausnahme: wenn der Unterhaltspflichtige nachweislich nicht genug Einkommen hat, kann sich ein sog. Mangelfall ergeben. 

Achtung:

  • es müssen alle vorhandenen Einkünfte und auch Vermögen eingesetzt werden. 
  • Die Arbeitskraft ist vollumfänglich einzusetzen. Fiktive Zurechnungen sind erlaubt.
  • Die Beweislast liegt beim Pflichtigen. Er darf nichts unterlassen oder herbeiführen, was den Mindestunterhalt seines Kindes gefährdet. 
  • Die Eingriffe in persönliche Rechte des Pflichtigen können sehr weitreichend sein. 

Kann ich KI erzeugte Antworten oder Forderungen verwenden?

Nein, nicht immer. KI erzeugt Antworten auf der Basis von gelernten Mustern, nicht aus eigenem Wissen oder Gewissheit. 

Fehler können vorkommen: falsche Fakten, veraltete Informationen oder missinterpretierte Fragen u.v.m. Prüfen und verifizieren: besonders bei rechtlichen, medizinischen oder sicherheitsrelevanten Themen und Lebensfragen sollten Sie die Antworten immer mit zuverlässigen Quellen abgleichen und fachlich kompetente (menschliche) Hilfe hinzuziehen. KI-Antworten sind ein hilfreicher Ausgangspunkt, aber nicht automatisch zutreffend. Wenden Sie sich an fachkundige Stellen. Auch mit KI erzeugte Briefe sehen vielleicht gut aus und hören sich fachlich richtig an, können aber unrichtige Angaben enthalten, an die Sie dann möglicherweise gebunden sind. Sie sind selbst für Ihr Handeln verantwortlich.


Ihre Ansprechpartner
Bitte suchen Sie hier Ihren zuständigen Sachbearbeiter (Anfangsbuchstabe des Nachnamens Ihres Kindes)

Michaela Sajdak

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.61
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-402
michaela.sajdaklra-mue.de

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Ulrike Müller

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-458
ulrike.muellerlra-mue.de

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(Kopie 3)

Melanie Böhm

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str.18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-652
melanie.boehmlra-mue.de

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Martin Kronberger

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-840
martin.kronbergerlra-mue.de

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Daniela Scharras

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-958
daniela.scharraslra-mue.de

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Thomas Wanke

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-451
thomas.wankelra-mue.de

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Marion Stögmeier

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.66
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-664
marion.stoegmeierlra-mue.de

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Beratung und Unterstützung

Das Amt für Jugend und Familie berät und unterstützt alleinerziehende Elternteile und volljährige Unterhaltsberechtigte (bis 21 Jahre) auf Anfrage u.a. bei folgenden Angelegenheiten:

Auch volljährige Kinder können, sofern sie sich in beruflicher oder schulischer Ausbildung befinden, zur Sicherstellung ihres Lebensbedarfs, Unterhalt (Barunterhalt, Naturalunterhalt) beanspruchen, wenn die eigenen Einkünfte nicht ausreichen um den gesamten Unterhaltsbedarf zu decken. Die Unterhaltspflicht der Mütter und Väter ist nicht auf ein bestimmtes Höchstalter des volljährigen Kindes beschränkt. Sie schulden dem volljährigen Kind Unterhalt in der Regel bis zum Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung. Das volljährige Kind muss diese jedoch zielstrebig betreiben. Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Mütter und Väter ist zu berücksichtigen.

Unterhaltsansprüche sind zivilrechtlicher Natur und im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Ein vermeintlicher Unterhaltsanspruch muss vom berechtigen volljährigen Kind aktiv eingefordert werden. Wichtig ist, dass alle Beteiligten mitwirken und zur Lösungsfindung aktiv beitragen. Zunächst sollte eine außergerichtliche Einigung mit den Eltern versucht werden. Ansonsten kommt der Weg über das Familiengericht in Frage.

Das Unterhaltsrecht ist mitunter sehr kompliziert und deshalb stehen wir Ihnen gerne nach § 18 Abs. 4 SGB VIII beratend und unterstützend zur Seite. Dieses Angebot ist für Sie kostenfrei. Eine Übernahme von Auslagen, Kosten (z.B. Gericht) oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Beratung und Unterstützung anfallen können, ist allerdings nicht möglich. Vor Antragstellung bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Antragstellung:  Antragsformular (online oder zum Herunterladen)


Das können wir tun:

  • Berechnung des Unterhaltsanspruchs anhand vorgelegter Einkommensunterlagen der Eltern
  • Beratungsgespräch und Erörtern möglicher Probleme
  • Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten und Alternativen
  • Unterstützung beim Schriftverkehr in dieser Sache

Was wir nicht tun können:

  • Vertreten von jungen Erwachsenen nach außen (der Schriftverkehr erfolgt in Ihrem Namen)
  • Vertretung vor Gericht (Anwaltszwang!)
  • Beraten der Eltern bzgl. Unterhalt für ihr volljähriges Kind
  • Beratung von Erwachsenen über 21 Jahren
  • Beratung in sonstigen schwierigen Lebenslagen
  • Beratung außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs

Bitte entnehmen Sie den/die für Sie zuständige/n Mitarbeiter/in aus der Aufteilung für den Bereich Beistandschaften.

Auch alleinerziehende getrenntlebende Elternteile haben einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil aus Anlass der Geburt. Dieser besteht 6 Wochen vor und 8 nach der Geburt und kann weiterbestehen, wenn zur Pflege und Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann oder dies in Folge einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nicht möglich ist. Auch ist eine Erstattung von Kosten möglich, die anlässlich der Schwangerschaft oder Entbindung entstehen und von Dritten nicht erststattet werden. Es handelt sich hier nur um notwendige und erforderliche Kosten. Wahl- und Wunschleistungen fallen nicht darunter und auch allein der Rat eines Arztes zu einer besseren Leistung ist nicht maßgeblich. Sofern Sie Leistungen nach dem SGB beziehen, geht Ihr diesbezüglicher Anspruch bis zur Höhe der ausbezahlten Leistung auf den Leistungsträger über und kann von Ihnen dann nicht mehr gefordert werden. Dies gilt auch für Sachkostenerstattungen, die Sie anlässlich der Geburt erhalten haben. Unterhaltspflichtig ist nur der, der auch leistungsfähig ist. Da in vielen Fällen vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, Einkommen und Selbstbehalte eine Realisierung eines möglichen Anspruchs nach § 1615l BGB einschränken oder ausschließen, bitten wir Sie, vor einer Antragstellung zu uns Kontakt aufzunehmen.

Antragstellung: Der Antrag ist bei den SachbearbeiterInnen der Beistandschaft erhältlich.

Das können wir tun:

  • Berechnung des Unterhaltsanspruchs anhand vorgelegter Einkommensunterlagen
  • Beratungsgespräch und Erörtern möglicher Probleme
  • Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten und Alternativen
  • Unterstützung beim Schriftverkehr in dieser Sache

Was wir nicht tun können:

  • Vertreten nach außen (der Schriftverkehr erfolgt in Ihrem Namen)
  • Vertretung vor Gericht (Anwaltszwang!)
  • Beratung in sonstigen schwierigen Lebenslagen
  • Beratung außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs

 

Bitte entnehmen Sie den/die für Sie zuständige/n Mitarbeiter/in aus der Aufteilung für den Bereich Beistandschaften.

Da das Unterhaltsrecht mitunter sehr kompliziert sein kann, empfehlen wir Ihnen die Einrichtung einer Beistandschaft, die einen größeren Handlungsspielraum zur Unterhaltsrealisierung ermöglicht.

Sollte die Einrichtung einer Beistandschaft für Sie nicht in Frage kommen, so bieten wir Ihnen gerne die Möglichkeit einer kostenfreien Beratung. Diese erfolgt über den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in der Beistandschaft. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin, damit wir uns Zeit für Sie nehmen können.  Wir benötigen von Ihnen einen Antrag mit Einverständniserklärung (pdf), den Sie bitte vorab bei uns einreichen oder zum Gespräch mitbringen. Der Beratungsverlauf und dessen Inhalte sind von uns zu dokumentieren. Selbstverständlich behandeln wir Gesprächsinhalte vertraulich.

Bitte entnehmen Sie den/die für Sie zuständige/n Mitarbeiter/in aus der Aufteilung für den Bereich Beistandschaften.


Beurkundungen

Beurkundung von:

  •     Vaterschaftsanerkennungen
  •     Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  •     Sorgeerklärungen
  •     Unterhaltsverpflichtungen

Termine nur nach Vereinbarung!

Für Terminanfragen bzgl. einer Beurkundung nutzen Sie bitte das entsprechende Onlineverfahren.

Ort:
Landratsamt
Hauptgebäude
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

Das Angebot ist für Sie kostenfrei.

Sie erhalten den nächstmöglichen Termin nach Bearbeitung Ihrer Anmeldung per Email. Achten Sie bitte auf die Gültigkeit der Ausweisdokumente. Je nach Nachfrage kann es zu längeren Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen. Wir bitten Sie, den Termin pünktlich wahrzunehmen und bei Verhinderung rechtzeitig abzusagen.

Bitte beachten Sie:

>>>> aufgrund einer erhöhten Anzahl an Terminanfragen, kann die Wartezeit auf einen Termin zur Beurkundung einige Wochen betragen <<<<

 

Kurzfristig frei werdende Termine können Sie im online-Terminvergabeverfahren einsehen. Diese werden von uns zeitnah wieder freigeschaltet.

Weitere Informationen zu:

Zur Kontaktaufnahme mit den untenstehenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern nutzen Sie bitte dieses sichere Kontaktformular.
(Hinweise zum sicheren Kontaktformular finden Sie hier)

Ihre Ansprechpartner:

Martin Kronberger

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-840
martin.kronbergerlra-mue.de

Nachricht schreiben

Daniela Scharras

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-958
daniela.scharraslra-mue.de

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Michaela Sajdak

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.61
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-402
michaela.sajdaklra-mue.de

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Thomas Wanke

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-451
thomas.wankelra-mue.de

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Melanie Böhm

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str.18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-652
melanie.boehmlra-mue.de

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Unterhaltsvorschuss

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) will Kindern, die in einer Teilfamilie leben und ihren allein erziehenden Müttern und Vätern wirtschaftlich helfen.

Leistungen nach dem UVG erhält ein Kind, wenn es unter anderem

  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
  • durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
  • der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.

Wie hoch sind die Leistungen nach dem UVG?

Die Höhe der UVG-Leistungen richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetragsverordnung.

Nach Abzug des zu zahlenden Erstkindergeldes ergeben sich ab 01.01.2025 folgende Beträge:

  • 227,00 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • 299,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
  • 394,00 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Hiervon abgezogen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge, sowie bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr, die keine allgemeinbildende Schule besuchen, anrechenbare Einkünfte.

Die UVG-Leistungen müssen Sie schriftlich im Amt für Jugend und Familie beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der UVG-Stelle oder online hier:

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz
Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO
Ergänzender Fragebogen bei Kindern ab 12 Jahren

BITTE BEACHTEN:
--> Dieser Antrag ist nur mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers gültig.
--> Die Anträge müssen im Original bei der Unterhaltsvorschussstelle eingehen.

Anträge ohne Unterschrift können nicht bearbeitet werden!

Bei Vorsprachen im Amt vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin!

 

NEU: es besteht auch die Möglichkeit den Antrag online zu stellen. Bitte nutzen Sie hierfür folgenden Link:

https://www.unterhaltsvorschuss-online.de/

 

Ihre Ansprechpartner (nach Buchstaben des Nachnamens Ihres Kindes aufgeteilt)
Bitte suchen Sie hier Ihren zuständigen Sachbearbeiter:

Manuela Hölzlhammer

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-768
manuela.hoelzlhammerlra-mue.de

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Lena Bauer

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.55
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-812
lena.bauerlra-mue.de

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Manuela Hölzlhammer

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-768
manuela.hoelzlhammerlra-mue.de

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(Kopie 14)

Bianca Beck

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.50
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-933
bianca.becklra-mue.de

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(Kopie 19)

Andrea Denk

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.55
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-898
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Diana Albrecht

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.50
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-492
diana.albrechtlra-mue.de

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