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Informationen für Geflügelhalter

 

 

In Deutschland ist das Haushuhn das häufigste Nutztier. Daneben finden sich mehrere andere Geflügelarten, die außer den Puten jedoch eher Nischen besetzen. Die Haltungsformen für Legehennen haben sich in Deutschland in den vergangenen Jahren deutlich verbessert: Einer der Hauptgründe ist, dass seit 2012 die Haltung in konventionellen Käfigen europaweit verboten ist. Legehennen werden seitdem nur noch in so genannten ausgestalteten Käfigen, in Boden- und Freilandhaltung sowie in ökologischer Erzeugung gehalten.

Wirtschaftsgeflügel zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern

Wirtschaftsgeflügel zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern

Was Sie beachten sollten!

Aufgrund der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18.10.2007 bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten.

Verordnungen zur Geflügelpest

 

  • Meldepflicht
    Jeder der Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner Wachteln oder Tauben hält, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.

          Anzeige einer Geflügelhaltung   

          Anzeige einer Wassergeflügelhaltung

 

  • Dokumentationspflicht
    Der Halter eines Geflügelbestandes hat ein Register zu führen, in welchem unverzüglich Zugänge, Abgänge und Verluste von Geflügel sowie Besuche betriebsfremder Personen dokumentiert werden.

          Bestandsregister für Geflügel

 

  • Anzeigepflicht
    Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
  1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  2. mehr als 2% der Tiere des Bestandes von mehr als 100 Tieren

          auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme so ist der Halter verpflichtet dies anzuzeigen.

 

  • Impfpflicht
    Es besteht eine Impfpflicht (§ 7 Geflügelpest-V) für alle Hühner- und Truthühner gegen Newcastle Krankheit (Syn.: ND, Atypische Geflügelpest), dies gilt auch für Kleinstbestände.

          Merkblatt zur Newcastle-Krankheit

 

  • Das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel ist verboten (§5-6a Tierschutzgesetz). Ausnahmen können nur befristet und in Sonderfällen durch die zuständige Behörde erlassen werden.
  • Die Halter von Schlachtgeflügel sind verpflichtet Nachweise über Art, Anzahl, Herkunft, Alter, Futtermittel, Leistungsdaten, Untersuchungen und Behandlungen der betreuten Tiere zu führen (Geflügelfleischhygieneverordnung).
  • Schlachtgeflügel muss vor der Schlachtung im Erzeugerbetrieb (Schlachtgeflügel-untersuchung) und im Schlachtbetrieb (Geflügelfleischuntersuchung) einer amtlichen Untersuchung unterzogen werden. Dies gilt für alle Tiere mit Ausnahme zur Verwendung im eigenen Haushalt bzw. bei der Abgabe unmittelbar an den Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt.
  • Schlachten
    Beim Schlachten von Tieren gilt als oberster Grundsatz, dass Tiere so zu betäuben und zu schlachten sind, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Wer Geflügel betäubt oder  schlachtet muss über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen (Tierschutzschlachtverordnung). 

          Merkblatt - Rechtliche Vorgaben beim Schlachten von Geflügel am Herkunftsbetrieb

Rassegeflügel

Rassegeflügel

Was Sie beachten sollten!

Aufgrund der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 09.05.2006 sowie der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung vom 20.12.2005 bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten.

 

  • Meldepflicht
    Jeder der Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner Wachteln oder Tauben hält, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.
    Anzeige einer Geflügelhaltung

 

  • Dokumentationspflicht
    Der Halter eines Geflügelbestandes hat ein Register zu führen, in welchem unverzüglich Zugänge, Abgänge und Verluste von Geflügel sowie Besuche betriebsfremder Personen dokumentiert werden.
    Bestandsregister für Geflügel

 

  • Anzeigepflicht
    Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
  1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  2. mehr als 2% der Tiere des Bestandes von mehr als 100 Tieren

    auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme so ist der Halter verpflichtet dies anzuzeigen

 

  • Impfpflicht
    Es besteht eine Impfpflicht (§ 7 Geflügelpest-V) für alle Hühner- und Truthühner gegen Newcastle Krankheit (Syn.: ND, Atypische Geflügelpest), dies gilt auch für Kleinstbestände.
    Merkblatt zur Newcastle-Krankheit

 

 

 

  • Schlachten
    Beim Schlachten von Tieren gilt als oberster Grundsatz, dass Tiere so zu betäuben und zu schlachten sind, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Wer Geflügel betäubt oder  schlachtet muss über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen (Tierschutzschlachtverordnung).