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Zentrale Bußgeldstelle

Die zentrale Bußgeldstelle ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen in den verschiedenen Aufgabengebieten des Landratsamtes Mühldorf a. Inn.

Die Abteilung betreut sowohl das verwaltungsbehördliche Bußgeldverfahren in dem geprüft und untersucht wird, ob das jeweilige Unrechtverhalten bzw. der zugrundeliegende Rechtsverstoß den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht, als auch das gerichtliche Verfahren im Fall einer Anfechtung der Bußgeldentscheidung durch den Betroffenen.

Die zentrale Organisation dieses Aufgabengebietes gewährleistet im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Aufgabenbereich einen einheitlichen Vollzug des Ordnungswidrigkeitenrechts im materiellen und verfahrensrechtlichen Sinne von der Prüfung, der Ahndung bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen.

Informationen zur Rückzahlung von Corona-Bußgeldern finden Sie hier:

Ich habe eine Anhörung bekommen. Was ist das und was kann ich tun?

Ich habe eine Anhörung bekommen. Was ist das und was kann ich tun?

Mit dem Anhörungsbogen wird dem Betroffenen bekannt gemacht, welche Ordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird. 
Dem Betroffenen wird im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Mögliche Einwände können Sie schriftlich auf dem Anhörungsbogen vorbringen. Diese werden dann von der zuständigen Stelle geprüft.

Kann ich die Akte einsehen?

Kann ich die Akte einsehen?

Dem Betroffenen kann Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewährt werden.
Dies kann nach vorheriger Terminvereinbarung in den Räumen der Zentralen Bußgeldstelle geschehen.

Daneben können dem Betroffenen Auskünfte erteilt werden.

Einem Verteidiger kann Akteneinsicht durch Übersendung der Akte gewährt werden, sofern er nicht selbst Betroffener ist.

Was ist eine Verwarnung?

Was ist eine Verwarnung?

Die Verwarnung mit Verwarnungsgeldangebot ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit.

Eine Verwarnung (Verwarnungsgeld 5,00 € bis 55,00 €) ist durch rechtzeitige und vollständige Bezahlung erledigt. Die Rücksendung des Anhörungsbogens ist in diesem Fall hinfällig. Falls die Verwarnung nicht bezahlt wird, ist der Fragebogen mit einer eventuellen Stellungnahme zurückzusenden.

Die Verwarnung bietet eine unbürokratische Möglichkeit zur Erledigung der Ordnungswidrigkeit. Sie stellt keine Ahndung im eigentlichen Sinne dar, sondern ist ein dem Bußgeldverfahren vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, das die Verfolgung und damit eine Entscheidung in einem Bußgeldverfahren erübrigen soll. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Sofern aus Ihren Äußerungen hervorgeht, dass Sie die Verwarnung grundsätzlich ablehnen, kann ohne weitere Mitteilung ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen i. H. v. 28,50 Euro erlassen werden.

Eine Verwarnung kann nur eingeschränkt angefochten werden. Gegen eine Verwarnung kann man keinen Einspruch einlegen, da diese lediglich ein Angebot darstellt, das Verfahren ohne Bußgeldbescheid zu erledigen.

Wie wird das Bußgeld bemessen?

Wie wird das Bußgeld bemessen?

Grundlage für die Bemessung der Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten sind die jeweiligen Bußgeldvorschriften in den entsprechenden Gesetzen. Die jeweilige Zumessung der Geldbuße richtet sich innerhalb dieser Rahmenbeträge nach den in § 17 Abs. 3 OWiG gesetzlich bestimmten Zumessungskriterien. Diese sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf der den Betroffenen trifft und die wirtschaftlichen Verhältnisse (ab einer Geldbuße über 250 €). 

Was sind Gebühren und Auslagen?

Was sind Gebühren und Auslagen?

Mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides geht zwingend nach den Vorgaben des § 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) die Erhebung von Gebühren von mindestens 25,00 € und entstandener Auslagen, z. B. für die Postzustellung von 3,50 €, einher. Bei Bußgeldern über 500 € beträgt die Gebühr 5 % der Geldbuße.

Welche Rechtsmittel sind möglich?

Welche Rechtsmittel sind möglich?

Sind Sie mit dem erlassenen Bußgeldbescheid nicht einverstanden, können Sie Einspruch erheben. Der Einspruch ist der statthafte und befristete Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides. Dieses Datum dieser Ersatzzustellung finden Sie üblicherweise auf dem Briefumschlag.

Wie kann ich Einspruch einlegen?

Wie kann ich Einspruch einlegen?

Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Es kommt somit nicht auf das Datum an, an dem Sie den Einspruch verfasst haben. Ebenso wenig kommt es darauf, wann Sie den Einspruch zur Post gegeben haben.

Dies können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bußgeldbescheid entnehmen.

Das Einlegen eines Einspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zulässig.

Einsprüche können auch zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden.   

Zusätzlich zur Schriftform und zur Niederschrift besteht die Möglichkeit die Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form zu stellen:

 

  • E-Mail mit qualifizierter elektronischen Signatur
    Die qualifizierte elektronische Signatur hat im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung wie eine herkömmliche eigenhändige Unterschrift, sie ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Qualifizierte Zertifikate werden ausschließlich von qualifizierten Vertrauensdienstanbietern ausgestellt, eine entsprechende Liste befindet sich auf der Homepage der Bundesnetzagentur). Neben PC, Laptop oder einem vergleichbaren Gerät werden zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen folgenden Komponenten benötigt:
    • ein qualifiziertes Zertifikat auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit
    • ein Chipkartenlesegerät
    • eine entsprechende Software
       

Ein verspäteter Einspruch ist zu verwerfen und als unzulässig abzulehnen. Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann nicht mehr geändert werden.
Nach rechtzeitigem Einspruch überprüft die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung und gibt, wenn sie die Entscheidung nicht abändert, die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, zur Entscheidung ab.

Ein Einspruch kann auch wieder zurückgenommen werden, indem bei der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht, bei dem das Bußgeldverfahren anhängig ist, eine solche Erklärung abgegeben wird.

Was ist die Rechtskraft?

Was ist die Rechtskraft?

Der Betroffene hat zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Eingang eines Einspruches wird der Bescheid rechtskräftig und damit die Geldbuße zur Zahlung fällig und vollstreckbar.

Gibt es Zahlungserleichterungen?

Gibt es Zahlungserleichterungen?

Ein Zahlungsaufschub (Stundung) bzw. eine Ratenzahlung kann in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie den im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrag nicht fristgerecht in einer Summe bezahlen können.

Ihren Antrag auf Stundung bzw. Zahlung in Raten ist schriftlich (Töginger Straße 18, 84453 Mühldorf a. Inn), per E-Mail (bussgeldstellelra-mue.de), telefonisch oder elektronisch an die Zentrale Bußgeldstelle zu richten.


Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Aktenzeichen des Bußgeldbescheides
  • Nachweise über die derzeitige Einkommenssituation (möglich durch Vorlage von Kopien von Gehaltsmitteilungen, Bescheid über Arbeitslosengeld, Kontoauszüge, Bestätigung über die Unterhaltsleistung etc.)
  • Unterbreitung eines Vorschlags, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Raten geleistet werden können


Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Nachricht, ob und ggf. in welcher Form Ihnen eine Zahlungserleichterung gewährt wird

Warum bekomme ich eine Mahnung?

Warum bekomme ich eine Mahnung?

Im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung wird, nach einer Zahlungsfrist von 2 Wochen, der Betrag durch die Kreiskasse angemahnt. Die Mahngebühr beträgt mindestens 5,00 €.

Was passiert, wenn ich nicht bezahle?

Was passiert, wenn ich nicht bezahle?

Wird auf die Mahnung keine Zahlung geleistet, gibt die Kreiskasse die zwangsweise Beitreibung der Forderung beim zuständigen Finanzamt in Auftrag. Mögliche Mittel können hier u. a. eine Lohnpfändung, eine Kontopfändung oder andere Pfändungsmaßnahmen sein. Für die Zwangsvollstreckung fallen zusätzlich zu dem bereits offenen Betrag weitere Vollstreckungskosten an.

Die Zentrale Bußgeldstelle empfiehlt daher dringend, zur Vermeidung weiterer Kosten, den offenen Betrag rechtzeitig zu überweisen bzw. bei bestehender Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stellen.

Was ist eine Erzwingungshaft?

Was ist eine Erzwingungshaft?

Wird durch die zwangsweise Beitreibung die Zahlung der offenen Forderung nicht erreicht, kann die Zentrale Bußgeldstelle beim zuständigen Amtsgericht die kostenpflichtige Anordnung der Erzwingungshaft beantragen. Das bedeutet, dass beim Erlass eines Erzwingungshaftbeschlusses durch das Amtsgericht der Adressat des Bußgeldbescheides bis zu sechs Wochen inhaftiert werden kann. Die Inhaftierung befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der offenen Forderung, sondern soll der Zahlungspflicht den nötigen Nachdruck verleihen.

Ansprechpartner

Herr Hartl

Stellv. Fachbereichsleiter

Finanzmanagement, Rechnungswesen und Controlling

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.101
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-713
bussgeldstellelra-mue.de

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Frau Musielik

Finanzmanagement, Rechnungswesen und Controlling

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.87
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-482
bussgeldstellelra-mue.de

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Frau Steingrübl

Finanzmanagement, Rechnungswesen und Controlling

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.99
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-658
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