Einbürgerung
Informationen zur Einbürgerung
Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, um für Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen:
- Die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)
- Die Ermessenseinbürgerung (§ 8 und § 9 StAG)
- Die Geburt im Inland (§ 4 Abs. 3 StAG in Verbindung mit § 29 StAG)
Einbürgerung beantragen
Wenn Sie seit mindestens acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie kürzer in Deutschland leben. Jugendliche können ab 16 Jahren selbst einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
Das Beratungsgespräch
In einem telefonischen Beratungsgespräch beraten wir Sie individuell und ausführlich zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen und zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens. Hier erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen.
Quick-Check
Sie können jedoch auch sofort unverbindlich, schnell und anonym online im BayernPortal beim „Quick-Check“ herausfinden, wie hoch Ihre eigenen Chancen auf eine Einbürgerung sind. Der Quick-Check dauert nur etwa 5 Minuten. Die Daten werden nicht gespeichert und analysiert.
Bitte beachten Sie: Der positive Quick-Check ersetzt nicht den formalen Antrag auf Einbürgerung und erhöht auch nicht die Chance, eingebürgert zu werden.
Die Antragstellung
Nach erfolgtem Beratungsgespräch und wenn Sie alle benötigten Unterlagen zusammengestellt haben, gibt es zwei Möglichkeiten der Antragstellung.
- Online-Antrag über das BayernPortal
Der Online-Antrag kann nur nach erfolgtem positiven Ergebnis des Online-Quick-Checks eingereicht werden.
- Antragsabgabe vor Ort mit vorheriger Terminvereinbarung
Allgemeine Informationen
- Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- 8-jähriger Aufenthalt in Deutschland oder nach 7-jährigem Aufenthalt mit erfolgreich abgeschlossenem Integrationskurs
- Aufenthaltsgenehmigung für den ständigen Aufenthalt in Deutschland
Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, § 16f, § 17, § 18d, § 18f, § 19, § 19b, § 19e, § 22, § 23 Absatz 1, den § § 23a, § 24, § 25 Absatz § 25 Absatz 3 bis Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke.
- Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II und Grundsicherung)
- Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
- grundsätzlich Verlust/Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Diese können nachgewiesen werden durch:
- das „Zertifikat Deutsch B1“ oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
- vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
- Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
- Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
- erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Diese können nachgewiesen werden durch:
- einen erfolgreichen Mittelschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.
Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse auch durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen abgelegt werden.
- Ermessenseinbürgerung (§§ 8 – 9 StAG)
Bei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten). Zu näheren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Gebühren
Die Einbürgerungsgebühr beträgt pro Erwachsenen derzeit 255.- €. Für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51.- €.
Die Gebühr fällt auch dann an, wenn der Antrag mangels Erfolg zurückgenommen, eingestellt oder abgelehnt wird.
Öffnungszeiten
Vorsprache:
Herzog-Friedrich-Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Persönliche Vor-Ort Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Ansprechpartner

Brigitte Kreß
Teamleitung; §8 + §9 STAG: L – Z, §10 STAG: M
Außenstelle Ausländerrecht und Asyl
Zimmer-Nr.: 1.09
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

Gabriele Bauer-Kroiß
§10 STAG: P – Y
Außenstelle Ausländerrecht und Asyl
Zimmer-Nr.: 1.10
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

Beate Mooshuber
§10 STAG: D – I
Außenstelle Ausländerrecht und Asyl
Zimmer-Nr.: 1.10
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

Jennifer Wirth
§10 STAG: A + Z
Außenstelle Ausländerrecht und Asyl
Zimmer-Nr.: 1.10
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

Veronika Gallhauser
§10 STAG: B, C
Außenstelle Ausländerrecht und Asyl
Zimmer-Nr.: 1.10
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn