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Staatl. Abfallrecht, Bodenschutz und Altlasten

Abfallrecht
  • Fragen zum Thema Abfallrecht
  • Genehmigung und Überwachung von Ablagerungen und Wiederverfüllungen von Bauschuttgruben (soweit nicht Baurecht)
  • Festlegung von Abfallentsorgungswegen und Überwachung
  • Bioabfallverordnung (Überwachung von Kompostier- und Biogasanlagen)

Maria Eder

Staatliches Abfallrecht

Außenstelle Färberstraße

Zimmer-Nr.: 16
Färberstraße 1
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-793
maria.ederlra-mue.de

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Thomas Präger

Staatliches Abfallrecht

Außenstelle Färberstraße

Zimmer-Nr.: 16
Färberstraße 1
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-432
thomas.praegerlra-mue.de

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Anzeige und Erlaubnis für Sammler und Beförderer von Abfällen
Bodenschutz und Altlasten

Unsere Aufgaben:

  • Maßnahmen zur Erfassung, Erkundung und ggf. Sanierung von Altablagerungen und Altstandorten (Altlasten) sowie von schädlichen Bodenveränderungen (Bodenschutz) nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), dem Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) und den dazugehörigen Verordnungen
  • Erteilung von Auskünften aus dem Altlastenregister

Altlasten sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte) und stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen).

Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Bodenschutz hat zum Ziel, Altlasten zu erfassen, zu bewerten und falls erforderlich zu sanieren, sowie den Boden vor neuen Verunreinigungen und Schädigungen zu schützen.

Altlastenkataster
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) führt die katastermäßige Erfassung bestimmter Bodenveränderungen und altlastenverdächtiger Flächen durch und hat hierzu das Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS 2.5) in Betrieb genommen.

Für die Teilbereiche

  • Altablagerungen, Altstandorte
  • stofflich schädliche Bodenveränderungen
  • Rüstungsaltlasten (RÜVKA-Elemente)

jeweils ohne Verdachtsflächen besteht ein öffentlicher Zugang zum Altlastenkataster.

Auskünfte aus dem Altlastenkataster können aufgrund der schutzwürdigen personenbezogenen Daten nur erteilt werden, wenn ein Eigentumsnachweis oder die schriftliche Einverständniserklärung des aktuellen Grundstückseigentümers vorliegt.

Weitere Informationen zu Bodenschutz und Altlasten:

www.stmuv.bayern.de/themen/boden/index.htm
www.lfu.bayern.de/altlasten
www.lfu.bayern.de/boden

 

Franziska Judenhofer

Staatliches Abfallrecht

Außenstelle Färberstraße

Zimmer-Nr.: 18
Färberstraße 1
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-795
franziska.judenhoferlra-mue.de

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Fäkalschlamm - Klärschlamm

Fäkalschlamm

Als Fäkalschlamm bezeichnet man den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen.

Der in der Kleinkläranlage anfallende Fäkalschlamm ist gemäß Eigenüberwachungsverordnung im Rahmen der Wartung bei Bedarf von einer Fachfirma abpumpen zu lassen und bei einer kommunlaen Kläranlage, die eine Fäkalschlammsammelstelle betreibt, zu entsorgen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen einzuarbeiten. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen aufgrund der Klärschlammverordnung eingehalten werden.

Informationen zum Fäkalschlamm

Weitere Informationen

Probenahme
Recherchesystem ReSyMeSa
Düngeverordnung
Düngemittelverordnung

 

Klärschlamm

  • Überwachung der Klärschlammaufbrinung auf landwirtschaftlichen Flächen
  • Lieferscheinverfahren bei der Klärschlammaufbringung

Informationen zum Klärschlamm

Manuela Ober

Staatliches Abfallrecht

Außenstelle Färberstraße

Zimmer-Nr.: 18
Färberstraße 1
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-583
manuela.oberlra-mue.de

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Unzulässige Abfallablagerungen und Schrottautos

Unzulässige Abfallablagerungen und Schrottautos

  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Entsorgung von abgestellten Schrottfahrzeugen sowie unzulässigen Abfallablagerungen (z. B. wilde Müllablagerungen in der Landschaft)
  • Altautoverordnung: Verwertungsnachweise und Verbleibserklärungen bei Verschrottung eines Fahrzeuges, bzw. endgültiger Stilllegung
  • Auskünfte über/und Anmeldung von Verbrennung strohiger Abfälle/pflanzlicher Abfälle aus der Forstwirtschaft

Franziska Judenhofer

Staatliches Abfallrecht

Außenstelle Färberstraße

Zimmer-Nr.: 18
Färberstraße 1
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-795
franziska.judenhoferlra-mue.de

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