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44. BImSchV - Feuerungsanlagen

Verordnung für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- & Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 1 MW

Die Anforderungen an diese Anlagen sind bislang in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Die Anforderungen sind nun in einer einzigen Verordnung (44. BImSchV) zusammengefasst worden und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst worden.
Am 19.06.2019 wurde diese neue Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 20.06.2019 in Kraft.

Die 44. BImSchV gilt gemäß § 1 Abs. 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von:

  • genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden 
  • genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden und 
  • gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fällt.

Eine Auflistung der Anlagen, für welche die 44. BImSchV nicht gilt, findet sich in § 1 Abs. 2. 

Gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede zu registrierenden Anlage zu führen und nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.

Anlagenregister für den Landkreis Mühldorf a. Inn: