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Sonderregeln zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 [sog. RED III] für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz u.a. Vorschriften ist am 15.08.2025 in Kraft getreten. Die Neuregelungen im BImSchG dienen der Umsetzung dieser Anforderungen.

Hierzu wurde der § 10a BImSchG erlassen, dieser enthält Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024. 

Die Abwicklung dieser Verfahren wird über eine einheitliche Stelle ausgeführt. In Bayern nimmt die jeweilige Genehmigungsbehörde die Aufgaben der einheitlichen Stelle war.

Im Bayerischen Immissionsschutzgesetz wird geregelt, welche Behörden für die einzelnen Verfahren zuständig sind.

Daraus ergibt sich, dass das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde zuständig ist für Vorhaben, die potenziell schädliche oder lästige Emissionen in die Umwelt verursachen könnten. Dazu gehören beispielsweise die Genehmigung und Überwachung von Industrieanlagen, Kraftwerken, Abfallentsorgungsanlagen, landwirtschaftlichen Betrieben sowie Bauvorhaben, die mit Emissionen verbunden sind. Ziel ist es, die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung vor schädlichen Immissionen zu schützen. 

Nach § 10a Abs. 3 Satz 2 BImSchG ist auf kleinere Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften einzugehen. 

Allgemein werden hier kleinere Vorhaben in diesem Bereich oft als solche eingestuft, die geringere Investitionskosten, eine begrenzte Anlagenleistung oder eine lokale Nutzung ohne größere Eingriffe in die Umwelt oder das Netz haben. Dazu gehören beispielsweise kleine Photovoltaikanlagen auf Dächern, kleine Windkraftanlagen, Solarthermieanlagen oder lokale Energiegemeinschaften, die vor allem für den Eigenverbrauch oder die lokale Versorgung gedacht sind.

In der Praxis haben diese Anlagen oft folgende Kriterien:

  • Anlagen mit einer Leistung bis zu 10 kW (z. B. bei Photovoltaik) werden häufig als kleine Anlagen eingestuft.
  • Für Eigenversorgungsanlagen und Gemeinschaften gibt es ebenfalls Schwellenwerte, die je nach rechtlichem Rahmen variieren können, z. B. bei der EEG-Förderung oder bei Genehmigungsverfahren.

In der Regel gelten bei Anlagen im Rahmen des BImSchG bestimmte Schwellenwerte, die darüber entscheiden, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder nicht. Diese Schwellenwerte sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) geregelt.

Folgende Unterlagen werden bereitgestellt:

Verfahrenshandbuch RED III (noch in Bearbeitung)

Checkliste für Antragsunterlagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrender Regierung von Oberbayern