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Schutzgebiete

Die Ausweisung von Schutzgebieten ist eine wichtige Maßnahme, um die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erreichen. Die Sicherung der Artenvielfalt und des Landschaftsbildes stehen dabei im Vordergrund.

Die Schutzgebiete sind durch öffentliches Recht geschützt. Sowohl im Bayerischen Naturschutzgesetz, als auch im Bundesnaturschutzgesetz werden verschiedene nationale und internationale Schutzgebietskategorien unterschieden, die jeweils eigene, klar definierte Ziele verfolgen und in denen unterschiedliche Schutzvorschriften bestehen.

 

Die Schutzgebiete in unserem Landkreis:

Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile

Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile

Naturdenkmäler

Ein Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Damit sollen bestimmte Erscheinungsformen der Natur, wie Felsformationen oder Quellen, Einzelbäume oder Alleen, aus ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatkundlichen Gründen unter Schutz gestellt werden.
Im Landkreis Mühldorf a. Inn gibt es derzeit 17 "flächenhafte Naturdenkmäler", wobei es sich im Wesentlichen um Toteiskessel, Moorbereiche und Feuchtflächen handelt. Ferner sind insgesamt 85 Einzelschöpfungen (markante Einzelbäume, Baumgruppen und ein Granitblock) als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt.

Landschaftsbestandteile

Als Landschaftsbestandteile werden Teile der Kulturlandschaft ausgewiesen, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien von  Naturdenkmalen erfüllen. Sie erlangen ihre Bedeutung z.B. wegen ihrer Belebungswirkung für das Orts- oder Landschaftsbild oder ihrer Bedeutung für Biotopverbundsysteme. Typische Beispiele sind Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Moorflächen oder Streuwiesen.
Im Landkreis Mühldorf sind derzeit 26 Landschaftsbestandteile ausgewiesen (überwiegend Toteiskessel, Feuchtflächen und Auenbereiche).

Gesetzlich geschützte Biotope

Gesetzlich geschützte Biotope

Gesetzlich geschützte Biotope

Ökologisch wertvolle Biotope, wie z.B. Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Feuchtwiesen, Quellbereiche, Auwälder, Verlandungsbereiche, Altarme, Trocken- und Magerstandorte, Bruch- und Auwälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte sind in § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unmittelbar per Gesetz geschützt.
In diesen gesetzlich geschützten Biotopen sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, wie z.B. Drainagen, Abgrabungen, Aufforstungen oder Errichtung von baulichen Anlagen, nur mit Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes, Naturschutz zulässig.
Im Landkreis Mühldorf a. Inn sind Teilflächen von rund 730 kartierten Biotopen nach § 30 BNatSchG geschützt.

Erläuterungen zu Schutzgebieten

Naturschutzgebiete

dienen als Kernflächen des Naturschutzes dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der biotische (belebte) Ressourcenschutz steht im Zentrum des Schutzgedankens. Naturschutzgebiete bilden zusammen mit den Nationalparken die nach Naturschutzrecht am strengsten geschützten Gebiete. Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.

 

Landschaftsschutzgebiete (LSG)

dienen - im Vergleich zu Naturschutzgebieten - in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. Wichtige Schutzgüter sind neben der Pflanzen- und Tierwelt z.B. Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima oder das Landschaftsbild. Auch aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Ebenso können Gebiete, in denen eine naturverträgliche Nutzung durch den Menschen bewahrt oder wieder eingeführt werden soll, unter Landschaftsschutz gestellt werden. Im Vergleich zu Naturschutzgebieten (NSG) steht der abiotische (unbelebte) Ressourcenschutz im Vordergrund. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet bietet einen großflächigen Schutz, ist jedoch mit geringeren Nutzungseinschränkungen als beim Naturschutzgebiet verbunden.

 

Natura-2000-Gebiete

Die Fauna-Flora-Habitat- (FFH)-Richtlinie bildet zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (SPA-Gebiete) das europäische Naturschutzprojekt "NATURA 2000". Damit sollen Arten und Lebensräume innerhalb der EU in einem Biotopverbundnetz geschützt und damit dauerhaft erhalten werden. Wesentliche Bestandteile beider Richtlinien sind Anhänge, in denen zu schützende Arten und Lebensräume benannt werden.
Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche wild lebenden Vogelarten, die in den Mitgliedstaaten heimisch sind und ihre Lebensräume langfristig zu erhalten. Weiterhin sind für alle heimischen Vogelarten Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume in ausreichender Größe und Vielfalt zu treffen. Der Schutz gilt darüber hinaus für alle Zugvogelarten und deren Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete bei ihrer Wanderung.
Wesentlichste Bestandteile der FFH-Richtlinie sind die Anhänge. In Anhang I (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse) und Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse), sind diejenigen Lebensräume und Arten aufgeführt, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete - FFH-Gebiete - ausgewiesen werden müssen. Anhang IV enthält darüber hinaus eine Aufzählung besonders streng zu schützender Tier- und Pflanzenarten; dieser Schutz gilt auch außerhalb der FFH-Gebiete.
Im Landkreis Mühldorf a. Inn wurde eine Fläche von ca. 2520 ha als NATURA 2000-Gebiet festgelegt; es handelt sich dabei ausschließlich um FFH-Gebiete.

 

Zuständig im Landratsamt:

Benedikt Schwarzfischer

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Teamleitung Naturschutz, Verwaltung

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.16
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-378
benedikt.schwarzfischerlra-mue.de

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