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Bekanntmachung laufender Verfahren

im Wasserrecht für:

Brunnen

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Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.

Gewässerausbau / Teiche

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Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.

Industriekläranlagen

Industriekläranlagen

Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.

Kommunale Kläranlagen

Kommunale Kläranlagen

Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.

Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete

Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Grünbach (Flusskilometer 0,000 bis 11,3) mit Seitengewässern Hammerbach und Flossinger Bach auf dem Gebiet der Gemeinden Oberneukirchen, Polling und Mühldorf a. Inn

Bekanntmachung

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG).

Auf dem Gebiet der Gemeinden Oberneukirchen, Polling und Mühldorf a. Inn (Landkreis Mühldorf a. Inn) wurde das Überschwemmungsgebiet am Grünbach (Flusskilometer 0,000 bis 11,3) mit Seitengewässern Hammerbach und Flossinger Bach berechnet und in Plänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100 jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser − HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Das Überschwemmungsgebiet wurde mit Bekanntmachung vom 14.12.2021 vorläufig gesichert (Amtsblatt des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 94 vom 22.12.2021). Nunmehr soll die endgültige Sicherung in Form einer Verordnung erfolgen.

Die erforderlichen Auslegungen des Verordnungsentwurfs und der Unterlagen hierzu gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 73 Abs. 3 Bayer. Wassergesetz (BayWG) und Art. 73 Abs. 3 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), wird durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt (Art. 3 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz - PlanSiG).

Es werden folgende Unterlagen veröffentlicht:

Die ausliegenden Karten stellen gleichzeitig die in § 2 Abs. 1 der Verordnung genannten Anhänge 1 bis 8 dar.

Die Unterlagen können in der Zeit vom 08.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024 eingesehen werden auf den Internetseiten der drei betroffenen Gemeinden sowie auf dieser Seite durch Doppelklick auf das jeweilige Dokument.

Soweit kein Zugang zum Internet besteht, können die veröffentlichten Unterlagen beim Landratsamt Mühldorf a. Inn, Fb. 42/Wasserrecht, Töginger Str. 18, 84453 Mühldorf a. Inn, ausnahmsweise persönlich eingesehen werden.

Jede Person, deren Belange durch die beantragten Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen hiergegen erheben. Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind bei den genannten Gemeinden oder dem Landratsamt Mühldorf a. Inn, Töginger Straße 18, 84453 Mühldorf a. Inn bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis 21.08.2024 schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Wir weisen darauf hin, dass eine E-Mail nur dann dem Schriftformerfordernis genügt, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, eine einfache E-Mail reicht nicht aus (Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG).

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung, bedingt durch das Vorhaben erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Das Landratsamt Mühldorf a. Inn wird alle eingehenden Einwendungsschreiben (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) den Fachbehörden, wie beispielsweise dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, zur Stellungnahme zuleiten. Soweit hiermit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist ausdrücklich zu erklären.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landratsamt Mühldorf a. Inn die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Wasserwirtschaftsamt und den weiteren Behörden, den Betroffenen, sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern (Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

Bei Ausbleiben einer/eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

Gegebenenfalls wird der Erörterungstermin durch eine online-Konsultation gem. § 5 Abs. 2 PlanSiG ersetzt.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete

Derzeit keine laufenden Verfahren zur Auslegung.

 

Zuständig im Landratsamt:

Claudia Huber

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Teamleitung Wasserrecht, Verwaltung

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.22
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-326
claudia.huberlra-mue.de

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Lukas Haunberger

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Wasserrecht Verwaltung

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.24
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-409
lukas.haunbergerlra-mue.de

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