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Runder Tisch für Vereine

Fragen und Antworten zu Festen und Veranstaltungen

Wer mit seinem Verein ein Fest oder eine Veranstaltung organisieren will, steht vor einer Fülle an Fragen. Antworten fasst die Koordinierungsstelle "Runder Tisch für Vereine" im Landratsamt Mühldorf a. Inn an dieser Stelle zusammen. Zudem fungiert die Koordinierungsstelle als Schnittstelle zu den jeweiligen Gemeinden, die – je nach Art und Umfang der Veranstaltung – ebenfalls für rechtliche Belange zuständig sind.

Gaststättenrecht
Anzeige-/Genehmigungspflicht

Generell muss jede Veranstaltung, die ein öffentliches Vergnügen darstellt, bei der Gemeinde-/ Stadtverwaltung angemeldet werden.

Veranstaltungen und öffentliche Vergnügungen sind nach Art. 19 LStVG spätestens eine Woche vor ihrem Beginn unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit sowie der Teilnehmerzahl der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Die Gemeinde wird dann prüfen, ob ggfls. Auflagen (z.B. ein Sicherheitsdienst, zeitliche Beschränkungen, usw.) erforderlich sind.

 

Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach §12 GastG

Werden bei der Veranstaltung alkoholische Getränke ausgeschenkt, braucht der Veranstalter eine Gestattung, darunter versteht man eine vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis.
Eine Gestattung kann bei kurzfristigen Ereignissen aus besonderem Anlass erteilt werden. Diese sollten Sie mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde beantragen. 

Die Antragstellung erfolgt schriftlich (Formblätter bei der Gemeinde) 

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde.

Wird die Gastronomie von einem Festwirt übernommen, hat dieser den Antrag auf Gestattung zu stellen.
Eine Gestattung ist auch dann nicht erforderlich, wenn alkoholische Getränke zum Selbstkostenpreis, also ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeschenkt werden.



Ihr Ansprechpartner:

Hr. Bernd Hofer
Zimmer Nr. 0.102
Tel. 008631 699- 436
Fax 08631-69915 436
Email: bernd.hoferlra-mue.de

Baurecht

Baurecht

Fliegender Bau / Versammlungsstättenverordnung

1. Wo findet die Veranstaltung statt?
  • im Außenbereich ⇒ weiter mit Frage 3
  • innerhalb eines Gebäudes ⇒ weiter mit Frage 2
2. Innen

> 200 Teilnehmer

< 200 Teilnehmer ⇒ nichts veranlasst

 

Definition "Versammlungsstätten":

Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.

 

Ihr Ansprechpartner:

Fr. Laura Göschl
Zimmer Nr. 0.19
Tel. 008631 699- 808
Fax 08631-69915 808
Email: laura.goeschllra-mue.de 

 

3. Außen

 

Definition „Fliegende Bauten“ 

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. 

Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde ca. vier Wochen unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Die Ausführungsgenehmigung, sofern erforderlich (sh. Art. 72 Abs. 2 und 3 BayBO), wird z.B. vom TÜV, Dekra, etc. erteilt und ist i.d.R. beim Zeltverleiher vorhanden.


Ihre Ansprechpartner:

Hr. Sebastian Wimpersinger
Zimmer Nr. 0.21
Tel. 008631 699- 595
Fax 08631-69915 595
Email: sebastian.wimpersingerlra-mue.de 


Hr. Christian Stadler
Zimmer Nr. 0.02 
Tel. 008631 699- 951
Fax 08631-69915 951
Email: christian.stadlerlra-mue.de 

Gesundheitsamt

Gesundheitsamt

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht mehr der vor einigen Jahren eingeführten gesetzlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht. Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Dabei wird besonders auf die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung eines jeden hingewiesen, der Lebensmittel in Verkehr bringt.

Das Landratsamt Mühldorf a. Inn bietet für die Belehrung von Personal folgende Möglichkeiten:

Zur Belehrung nach § 43 Infektionsschutzmaßnahmengesetz


Es ist möglich vor Ort (Präsenztermin) oder einen Onlinetermin zu buchen, sowie beauftragte Ärzte (Auflistung aus dem Landkreis), die ebenfalls eine Berechtigung haben zu kontaktieren.

Zur Anmeldung für eine Lebensmittelbelehrung durch das Gesundheitsamt gelangen Sie hier:

Belehrung 

 

Bereitstellung von Trinkwasserwasseranlagen auf Volks- und Straßenfesten, Märkten oder sonstigen, nicht ortsfesten Anlagen. 

Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Bei Veranstaltungen erfolgt die Trinkwasserversorgung üblicherweise über Hydranten und mobile Schlauchleitungen. Durch Verwendung ungeeigneter Installationen bzw. Materialien oder durch unsachgemäße Betriebsweise kann es zu Eintrag von Krankheitserregern und somit zu einer Gesundheitsgefährdung der Veranstaltungsbesucher kommen. Die gesetzlichen Grundlagen und die anerkannten Regeln der Technik beinhalten Vorgaben über die Art, die Umstände, die Verantwortlichkeiten und die technischen Möglichkeiten der Umsetzung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung.

Hierzu wurden die Wasserversorger sowie die Festbetreiber momentan seitens des Gesundheitsamtes auf Anfrage mündlich sowie schriftlich informiert. Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen (Trinkwasserverordnung sowie das Merkblatt twin15 siehe Anlage 2) wurden weitergegeben!

 

Toiletten

Generell müssen ausreichend geschlechtsgetrennte Besuchertoilletten vorhanden sein. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen eigene Personaltoilletten zur Verfügung stehen.

Gemäß der Versammlungsstättenverordnung - VStättV Bayern  - § 12  Toilettenräume (siehe Anlage 3) müssen Versammlungsstätten getrennte Toilettenräume für Damen und Herren aufweisen. 
Siehe hier die Tabelle Besucherplätze (Anzahl der Damentoiletten und Herrentoiletten ist hieraus zu errechnen). 
Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Handwaschbecken haben. Das Handwaschbecken ist mit einem Seifenspender sowie mit einem Papierhandtuchspender mit Abwurfbehälter auszustatten.

 

Eine behindertengerechte Gestaltung der jeweiligen Veranstaltung wäre wünschenswert!

Leitfaden_Lebensmittelhygiene.pdf   twin15-2103.pdf   Versammlungsstättenverordnung Bayern.pdf

 
Ihr Ansprechpartner:

Hr. Detlef Vormwald-Kaeppele 
Zimmer Nr. 071
Tel. 008631 699- 516
Fax 08631-69915 516
Email: detlef.vormwald-kaeppelelra-mue.de 

Veterinäramt

Veterinäramt

Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung muss jede Veranstaltung mit Tieren  (z. B. Pfingstritte, Ochsenrennen, Viehausstellungen) beim zuständigen Landratsamt angezeigt werden.

Eine Erlaubnispflicht nach Tierschutzrecht besteht, wenn es sich um ein erlaubnis-pflichtiges Zurschaustellen gemäß § 11 TierSchG handelt. 

Soweit an Veranstaltungen besonders bzw. streng geschützte Tierarten (vgl. § 7 Absatz 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz) beteiligt sind, sind ggf. spezielle artenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. 

In allen Fällen ist eine rechtzeitige Abklärung mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ratsam.


Ihr Ansprechpartner:

Fr. Dr. Isabell Vodermayer
Zimmer Nr. -1.40
Tel. 008631 699-448
Fax 08631-69915-448 
Email: isabell.vodermayerlra-mue.de 

Lebensmittelüberwachung, Lebensmittelrecht, Lebensmittelhygiene

Lebensmittelüberwachung, Lebensmittelrecht, Lebensmittelhygiene

Bei jeder Veranstaltung, bei der Speisen und Getränke angeboten werden, müssen die lebensmittelrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Für ehrenamtliche Feste gelten dabei viele Erleichterungen.

➤ Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln

Ein Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtlich Helfende bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen steht im Internet in verschiedenen Sprachen zum Download bereit 
www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-ehrenamtliche

➤ Belehrungspflichten

Das Infektionsschutzgesetz sieht beim Umgang mit Lebensmitteln für bestimmte Fälle eine Belehrungspflicht zur Hygiene vor. Diese Pflicht trifft aber nur gewerbsmäßige Tätigkeiten und Arbeiten in Küchen oder Gemeinschaftsverpflegungen. Beim Essensverkauf auf sporadisch stattfindenden Vereinsfeiern braucht es für ehrenamtlich Helfende keine derartige Belehrung.

➤ Allergenkennzeichnung

Der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln wie z. B. der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten fällt nicht in den Anwendungsbereich der Lebensmittelinformationsverordnung. Eine Kenn-zeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, ist in diesen Fällen nicht verpflichtend. Diese Pflicht richtet sich allein an Lebensmittelunternehmer.

Aus Haftungsgründen empfiehlt sich die uneingeschränkte Kennzeichnung aller kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe und Allergene bei jeglicher Abgabe von Speisen und Getränken.

Ansprechpartner, Merkblätter, Informationsbroschüren und weiterführende Links erhalten Sie unter folgendem Link:                                                                                                            https://www.lra-mue.de/gesundheit-tiere-lebensmittel/veterinaeramt-und-lebensmittelueberwachung/lebensmittelueberwachung

Weitergehende Informationen zum Infektionsschutzgesetz und zur Lebensmittelhygieneverordnung entnehmen Sie bitte dem Hygiene Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.

Hygiene_Leitfaden.pdf

 

Ihr Ansprechpartner:

Hr. Roland Schwarz 
Zimmer Nr. 0.122
Tel. 008631 699-544 
Fax 08631-69915 544
Email: roland.schwarzlra-mue.de 

Jugendschutz

Jugendschutz

Bei nahezu jeder Veranstaltung stellen sich Fragen des Jugendschutzes. Hierzu gilt generell Folgendes:

Die Jugendschutzvorschriften sind bei jeder öffentlichen Veranstaltung zu beachten.
Die Verantwortung hierfür tragen die Veranstalter.

➤ Anforderungen an Helfende

Ordnungskräfte und Ausschankpersonal sind vom Veranstalter hinsichtlich der Vorgaben des Jugendschutzes sorgfältig auszuwählen und zu belehren. Das Personal sollte volljährig sein.

➤ Aushang der Jugendschutzvorschriften

Auf Veranstaltungen müssen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes deutlich sichtbar aushängen.

➤ Jugendschutz und Alkohol

Beim Alkoholausschank ist zu beachten:
Spirituosen (Schnaps, Likör u. ä.) dürfen nicht an Minderjährige abgegeben werden. Dies gilt auch für entsprechende Mischgetränke (z. B. Longdrinks, Cocktails und Alkopops).
Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke (z. B. Radler) dürfen an unter 16-Jährige nicht abgegeben werden.
Im Zweifelsfall ist vorher das Alter zu überprüfen.
Alle Aktionen, die zum Trinken animieren sollen, wie Flatrates oder Trinkspiele, sind zu unterlassen.
An Betrunkene darf kein Alkohol ausgeschenkt werden.

➤ Tanzveranstaltungen

Der Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist für unter 16-Jährige grundsätzlich verboten und für 16- und 17-Jährige nur bis 00:00 Uhr erlaubt.

Das Alter der Jugendlichen muss kontrolliert werden. Die Prüfung sollte durch Vorlage des Personalausweises oder Führerscheins erfolgen. Der Ausweis selbst darf nicht einbehalten werden. Es empfi ehlt sich, Jugendliche in eine Anwesenheitsliste einzutragen oder Armbänder zur Alterskennzeichnung auszuteilen. 
Die zeitliche Aufenthaltsbeschränkung gilt nicht, sofern der Minderjährige sich in Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person befi ndet. –

➤ Veranstaltungen in Gaststätten

Hinsichtlich des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten gilt:
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.


Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24:00 Uhr bis 05:00 Uhr morgens nicht gestattet werden.

Diese zeitlichen Beschränkungen gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (insbesondere Jugendverbände, die Mitglied im Bayerischen Jugendring sind, Kirchen usw.) teilnehmen. 


Ihre Ansprechpartner:

Hr. Sebastian Bauer
Zimmer Nr. 1.58
Tel. 008631 699- 340
Fax 08631-69915 340
Email: sebastian.bauerlra-mue.de

Hr. Matthias Ettinger 
Zimmer Nr. 1.57a
Tel. 008631 699- 440
Fax 08631-69915 440
Email: matthias.ettingerlra-mue.de

Checklisten

klein
groß

Immissionsschutz

Immissionsschutz

Rechtliche Grundlagen für die Beurteilung und Begrenzung von Freizeitlärm 

Veranstaltungsorte sind als „nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen“ gemäß § 22 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert (Vermeidungsgebot) und die insofern nicht vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt (Mindestmaßgebot) werden. 

Solche Umwelteinwirkungen können im Sinne der Lärmimmissionen 

  • technische Einrichtungen (Musikanlagen, Lautsprecher, Anlagenlärm) 
  • Benutzer und Zuschauer (Beifall, Zurufe) 
  • Verkehrslärm (Zufahrten, Parkflächen) 

sein. 

Aufgabe jeder Beurteilungsgrundlage ist es; im konkreten Fall die Lärmquellen zu regeln und die zumutbaren Obergrenzen zu definieren. Für die gelegentlich auch erforderliche Berücksichtigung von Besonderheiten, ggf. auch örtlichen Besonderheiten, sind Ausnahmemöglichkeiten vorzusehen. 
Bei Vereinsfesten, Volks- und Gemeindefesten, traditionellen Umzügen und ähnlichen Veranstaltungen, die zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens gehören und oder auch nur an wenigen Tagen im Jahr stattfinden, müssen Anwohner auf dieser Grundlage, in bestimmten Einzelfällen, also auch durchaus außergewöhnliche Lärmbelästigungen in Kauf nehmen. 

Für die einzelnen Freiluftveranstaltungen ist entweder eine Anzeige oder eine Erlaubnis nach Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erforderlich bzw. es besteht eine Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz (GastG). Die Auflagen zum Lärmschutz werden in die jeweiligen Bescheide mit aufgenommen.


Ihr Ansprechpartner:

Hr. Matthias Kühn
Tel. 08631 699 -342
Fax 08631 699 15342
E-Mail: matthias.kuehnlra-mue.de

Straßenverkehrsbehörde

Straßenverkehrsbehörde

Eine Vielzahl von Veranstaltungen findet auf öffentlichen Wegen und Plätzen (öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 29 abs. 2 StVO) statt. Grundsätzlich ist eine "Genehmigung" erforderlich, wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen oder auch eine private Veranstaltung, die aber die Öffentlichkeit beeinträchtigt. Diese Genehmigung oder Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde etwa vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn beantragen. 

Hierfür sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis aktueller Veranstaltungshaftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Veranstaltung,
  • Verpflichtungs- und Veranstaltungserklärung,
  • Lageplan des Veranstaltungsortes 
  • Streckenplan bei eventuellen Kirchen- oder Festzügen 
  • Absicherungsplan des Veranstaltungsortes 
  • Umleitungsplan. 

Für die Umsetzung der aus Anlass der Veranstaltung erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnung für Sperrungen, Umleitungen, Verkehrsbeschilderungen ist grundsätzlich der betroffene Straßenbaulastträger verantwortlich. Der Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen ist zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der jeweiligen Verkehrsbehörde des Landratsamtes einzureichen, sobald Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen betroffen sind. Bei allen anderen Straßen (Gemeinde- oder städtische Straßen) ist die jeweilige Gemeinde/ Stadt zuständig.


Ihr Ansprechpartner:

Hr. Franz Kohlschmid 
Zimmer Nr. N 07
Tel. 008631 699- 441
Fax 08631-69915 441
Email: franz.kohlschmidlra-mue.de

Fr. Andrea Wolferstetter 
Zimmer Nr. N 06
Tel. 008631 699- 962
Fax 08631-69915 962
Email: andrea.wolferstetterlra-mue.de 

Fr. Manuela Westenrieder
Zimmer Nr. N 06
Tel. 008631 699- 751
Fax 08631-69915 751
Email: manuela.westenriederlra-mue.de 

Waffenrecht

Waffenrecht

Führen von Waffen

Grundsätzlich ist das Führen von Waffen (Schusswaffen oder ihnen gleichgestellten Gegenstände und Hieb- und Stoßwaffen) auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 1 WaffG verboten.

Gemäß § 42 Abs. 2 WaffG kann aber die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zulassen. Gleiches gilt für das Mitführen von Hieb- und Stoßwaffen.

Bei Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, z. B. Brauchtumsschützen, kann eine Ausnahmebewilligung zum Führen von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen, unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 WaffG erteilt werden (§ 16 Abs. 1 und 2 WaffG). 

Hierbei muss der Antragsteller unter anderem nachweisen, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist.

Die erforderliche Erlaubnis hat der verantwortliche Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung bei der zuständigen Waffenbehörde einzuholen, diese kann für die Dauer von 5 Jahren erteilt werden.

 

Schießen mit Waffen

Wer außerhalb einer Schießstätte mit Schusswaffen schießen will, bedarf nach § 10 Abs. 5 WaffG grundsätzlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WaffG dürfen Brauchtumsschützen bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG (Ausnahme zum Führen der Waffen) die Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und damit schießen.

Somit ist für das Schießen keine gesonderte Erlaubnis mehr notwendig, da bereits eine Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG erteilt wurde.

Die Erlaubnis kann für die Dauer von 5 Jahren erteilt werden.

 

Führen von und Schießen mit Vorderlader-Langwaffen

Vorderlader-Langwaffen sind Waffen, die über die Mündung üblicherweise mit Schwarzpulver geladen werden. Bei der Verwendung von Vorderlader-Langwaffen werden sowohl Waffen geführt, als auch mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver) umgegangen.

Es ist daher eine Erlaubnis für die Vereinigung (§ 16 Abs. 1 und 2 WaffG - siehe Führen von und Schießen mit Waffen) und eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz für jeden teilnehmenden Schützen (siehe Schießen mit Böllergeräten) erforderlich.


Ihr Ansprechpartner: 

Fr. Stefanie Seisenberger
Zimmer Nr. 0.112  
Tel. 08631 699-732 
Fax 08631 699-15732 
Email: stefanie.seisenbergerlra-mue.de

Sprengstoffrecht

Sprengstoffrecht

Schießen mit Böller (Handböller, Standböller und Böllerkanone)

Böller sind keine Waffen, sondern Geräte, in denen Böllerpulver verwendet wird, die ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt sind.

Böller können ab 18 Jahren von Jedem frei erworben werden. Jede Person, die damit „böllern“ möchte, muss für den Umgang mit Böllerpulver im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz sein.

§ 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz
Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 SprengG (z. B. gewerbsmäßig) bezeichneten Fällen explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis.

 
Durchführung von Effekten mit explosionsgefährlichen Stoffen/vorherige Erprobung

Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Festzelt mit Bühne) und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist (§ 23 Abs. 6 1. SprengV).

Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung (z. B. Band/Musikgruppe) sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle (zuständige Gemeinde), für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle (Landratsamt).


Ihr Ansprechpartner: 

Fr. Stefanie Seisenberger
Zimmer Nr. 0.112  
Tel. 08631 699-732 
Fax 08631 699-15732 
Email: stefanie.seisenbergerlra-mue.de

Brandschutz

Brandschutz

Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
Bis 300 m²:   1 Löscher
Bis 600 m²    2 Löscher
Bis 900 m²    3 Löscher
Bis 1000 m²  4 Löscher
Danach je weitere 500 m²: 1 weiterer Löscher

Für Küchen sind Fettbrandlöscher erforderlich.

 
Brandsicherheitswache

Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren ist eine Brandsicherheitswache erforderlich. Diese stellt in der Regel die Feuerwehr. Immer erforderlich ist eine Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 qm Grundfl äche innerhalb von Versammlungsstätten. 

 

Antrag bei der Gemeinde

Sofern eine Brandsicherheitswache erforderlich ist, kann diese bei der Gemeinde beantragt werden. 
Wichtig: Die Brandsicherheitswache ist frühzeitig anzufordern, damit die Feuerwehr ausreichend Zeit für die notwendigen Vorbereitungen hat, im Regelfall spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung.

 

Kosten

Die Gemeinden können für Brandsicherheitswachen Aufwendungsersatz verlangen. Die meisten Gemeinden haben entsprechende Kostensatzungen erlassen. 
TIPP: Sind Sie unsicher, ob bei Ihrer Veranstaltung erhöhte Brandgefahren anzunehmen sind, so sollte zur Klärung dieser Frage Kontakt mit der Gemeinde aufgenommen werden.


Ihr Ansprechpartner:

Fr. Elfriede Geisberger
Zimmer Nr. 1.28
Tel. 008631 699-625
Fax 08631-69915 625
Email: elfriede.geisbergerlra-mue.de

Kommunale Abfallwirtschaft

Kommunale Abfallwirtschaft

Abfallentsorgung

Veranstaltungen finden in der Regel auf bereits veranlagten Grundstücken bzw. in veranlagten Haushalten/Gebäuden statt. Dies gilt ebenso für Gasträume u.ä.. 

Daher sollte die Entsorgung, ohne eine extra Antragsstellung, grundsätzlich gesichert sein. Ist der Bedarf an Entsorgung kurzfristig größer, als die durch die Kommunalen Abfallwirtschaft bereitgestellten Entsorgungsbehälter, so müssten sich die Veranstalter an die lokalen privaten Entsorger wenden. Erst bei einem dauerhaften Mehrbedarf muss der Grundstückseigentümer, als berechtigter Personenkreis, einen Antrag für größere Behälter stellen.

Letztlich gilt, dass die Entsorgung von Gewerbeabfall durch den Landkreis grundsätzlich per Satzung ausgeschlossen ist.

Antragsformular


Ansprechpartner:

Herr Stanley Nöbel
Zimmer Nr. F17
Tel. 008631 699- 880
Fax 08631-699 15880
Email: stanley.noebellra-mue.de 

Sonstiges / weiterführende Links

Sonstiges / weiterführende Links

Finanzamt

Detaillierte Informationen finden Sie im Internet beim Bayerischen Landesamt für Steuern (www.finanzamt.bayern.de) in der Kurzinformation "Steuerliche Fragen zu Festveranstaltungen bei steuerbegünstigten Vereinen" oder in der Broschüre "Steuertips für Vereine", erhältlich beim Finanzamt.
www.finanzamt.bayern.de unter folgendem Link
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Vereine/default.php?f=Muehldorf&c=n&d=x&t=x

 

Sanitätsdienst

Obwohl es offiziell nicht vorgeschrieben ist, beauftragen viele Veranstalter zur Sicherheit ihrer Gäste eine Sanitätsorganisation mit der Betreuung der Veranstaltung. 
Den Sanitätsdienst sollten Sie so früh wie möglich – mindestens vier Wochen vorher – beantragen, da die Sanitäter in der Regel ehrenamtlich arbeiten.
Die Kosten für den Sanitätsdienst trägt der Veranstalter.

 

Bayerisches Rotes Kreuz Kreisverband Mühldorf
Ahamer Str. 11
84453 Mühldorf am Inn
08631-36550
infokv-muehldorf.brk.de

DLRG Kreisverband Mühldorf e.V.
Ahamer Str. 18
84453 Mühldorf am Inn
https://muehldorf.dlrg.de/informieren/sanitaetsdienst---veranstaltungsabsicherung/

Ihr Ansprechpartner:
Herr Matthias Grotemeyer
0151 / 7304 5598
einsatzmuehldorf.dlrg.de

Malteser Hilfsdienst e.V. Mühldorf
Am Industriepark 25       
84453 Mühldorf a. Inn
08631/ 1848800
 

GEMA

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine sogenannte Verwertungsgesellschaft. Im Auftrag ihrer Mitglieder (Musiker, Texter und Komponisten) kassiert sie Geld von den Nutzern und verteilt dieses an ihre Berechtigten (Mitglieder).
Wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung Musik abgespielt wird – egal, ob MP3, CD, Radio oder Livemusik -, besteht gegenüber der GEMA eine Melde- und Zahlungsverpflichtung. Damit wird die Erlaubnis zur Wiedergabe bzw. Aufführung von Musikstücken erworben. 
Veranstaltungen sind vorher bei der GEMA anzumelden.
www.gema.de

 

"Leitfaden für Vereinsfeiern"

Die Bayerische Staatskanzlei hat einen "Leitfaden für Vereinsfeiern" herausgegeben, den Sie unter https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2022/05/STK_Ehrenamtsleitfaden2022_BF.pdf finden. 

Kontakt

Vereine können sich mit weiteren Fragen selbstverständlich auch direkt an die Koordinierungsstelle im Landratsamt Mühldorf a. Inn wenden. Darüber hinaus ist die Durchführung eines Besprechungstermins mit allen beteiligten Stellen im Landratsamt möglich.

Anfragen richten Sie bitte an das Funktionspostfach freiwilligenzentrum@lra-mue.de..

Telefonisch ist die Ansprechpartnerin des Freiwilligenzentrums, Yvonne Stolz, erreichbar unter 08631 – 699 554.

Yvonne Stolz

Freiwilligenzentrum Landkreis Mühldorf a. Inn

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-554
yvonne.stolzlra-mue.de

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