Leichte Sprache
Gebärdensprache
Veranstaltungskalender
Öffnungszeiten
Formulare/Online-Anträge

Kläranlagen

Kommunale Kläranlagen

Kommunale Kläranlagen

Informationen zu laufenden wasserrechtlichen Verfahren finden Sie hier.

Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an an das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Frau Tenhaken.

Industriekläranlagen

Industriekläranlagen

Informationen zu laufenden wasserrechtlichen Verfahren finden Sie hier.

Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an an das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Herrn Matt.


Überwachungsprogramm des Landratsamtes Mühldorf a. Inn für den Bereich eigenständiger Abwasserbehandlungsanlagen der Industrie

Gemäß §§ 8, 9 und 10  Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Mühldorf a. Inn sicherstellen. Dieses Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Oberbayern entwickelt.

 

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Überwachungsprogramms umfasst alle Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Mühldorf a. Inn. Er umfasst ferner auch eigenständige IE-RL-Abwasserbehandlungsanlagen für Lebens- und Futtermittelbetriebe, in denen Abwasser behandelt wird, das

  • aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach
    § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt und
  • das unter die Richtlinie 91/271/EWG (Kommunalabwasserrichtlinie) fällt.

Die zu überwachenden Anlagen sind in Anlage 1 aufgeführt.

Dem Landratsamt Mühldorf a. Inn obliegt nach Art. 58 BayWG die Gewässeraufsicht bei allen IED-Anlagen. Die technische Gewässeraufsicht wird vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen.

 

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung 

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach §60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Anlage 2 zu entnehmen. § 9 Abs. 2 IZÜV sieht für diese Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.

 

3. Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass

Insbesondere in folgenden Fällen kann eine nicht routinemäßige Überwachung erforderlich sein:

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • Besondere Vorkommnisse, wie z. B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen
  • Bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
  • Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen infrage:

  • Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden

 

4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörde legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsplans fest. Die KVB lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah vor der Überwachung der anderen Medien durchgeführt werden.

 

5. Überwachungsbericht

Der Überwachungsbericht ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.

 

6. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere  folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsplans führen:

  • Neugenehmigung einer Anlage
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung
  • Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
  • Änderung beim Umweltmanagementsystem
  • neue Gesetzeslage
  • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen

 

7. Veröffentlichung

Das Überwachungsprogramm wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet veröffentlicht. Der Überwachungsbericht nach Anhang 3 ist für die Überwachungsmaßnahme spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Die veröffentlichten Überwachungsberichte finden Sie hier:

Überwachung Fa. Nitrochemie Aschau GmbH:
Überwachungsblatt Nitrochemie Aschau GmbH 2023
Überwachungsblatt Nitrochemie Aschau GmbH 2020

Überwachung Fa. SI Group Germany (DEAB) GmbH:
Überwachungsblatt SI Group Germany (DEAB) GmbH 2023
Überwachungsblatt SI Group Germany (DEAB) GmbH 2020

 

8. Anlagen zum Überwachungsprogramm

 

Zuständig im Landratsamt:

Claudia Huber

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Teamleitung Wasserrecht, Verwaltung

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.22
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-326
claudia.huberlra-mue.de

Nachricht schreiben