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Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen sind Kläranlagen für häusliches Abwasser bis zu einer Menge von 8 m³ pro Tag. Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 130 l pro Einwohner und Tag entspricht dies etwa 60 angeschlossenen Einwohnern.

Wer braucht eine Kleinkläranlage?

Grundsätzlich braucht jedes Anwesen, das nicht über einen Kanalanschluss an eine städtische/gemeindliche Kläranlage angeschlossen ist, eine vollbiologische Kleinkläranlage, außer es handelt sich bei dem Anwesen um eine aktive oder ehemalige Landwirtschaft. In der Landwirtschaft kann in der Regel über Dreikammergrube mit Überlauf in eine Gülle-/Jauchegrube abgeleitet werden.

 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Unterseiten:

Landwirtschaft und ehemalige Landwirtschaft

Landwirtschaft und ehemalige Landwirtschaft

Wer eine Landwirtschaft betreibt, kann das Hausabwasser über eine Dreikammergrube in die Gülle-/Jauchegrube einleiten, wenn ausreichend Volumen vorhanden ist (Gülle-/Jauchemenge für 6 Monate plus 50 m³ pro Wohneinheit, ein Altenwohnteil zählt als halbe Wohneinheit, also 25 m³).
Im folgenden finden Sie einen Vordruck (4a) für den Antrag auf Errichtung einer Dreikammergrube vor der Gülle-/Jauchegrube.

Vordruck 4a - aktive Landwirtschaft mit Tierhaltung


Wer eine Landwirtschaft betrieben hat, kann das Hausabwasser der Bestandsgebäude (zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe) über eine Dreikammergrube in eine bestehende Gülle-/Jauchegrube einleiten, wenn ausreichend Grubenvolumen vorhanden ist (4 m³ pro Person, mindestens jedoch 16 m³) und die ordnungsgemäße Ausbringung des Abwassers sichergestellt werden kann.
Im folgenden finden Sie einen Vordruck (4b) für den Antrag auf Errichtung einer Dreikammergrube vor der Gülle-/Jauchegrube.

Vordruck 4b - ehemalige Landwirtschaft oder Landwirtschaft ohne Tierhaltung


Weitere Informationen:

Merkblatt zur Fäkalschlammuntersuchungspflicht

Merkblatt zur Kleineinleiterabgabe

Welche Kläranlage brauche ich?

Welche Kläranlage brauche ich?

Wenn das Anwesen kurzfristig (innerhalb von maximal 7 Jahren mit schriftlicher Zusage der Stadt/Gemeinde) an eine städtische/gemeindliche Kläranlage angeschlossen wird (siehe Abwasserkonzept der Stadt/Gemeinde), genügt als Übergangslösung in der Regel eine Dreikammerausfaulgrube nach DIN 4261.

Als Dauerlösung ist eine Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe nötig. Folgende Kläranlagentypen kommen dafür in Frage:

  • Dreikammerausfaulgrube mit nachgeschaltetem Sandfilterschacht (muss eine Bauartzulassung haben)
  • Mehrkammerabsetzgrube mit nachgeschaltetem Abwasserteich (pro Wohneinheit 40 m² Wasserfläche, Mindestgröße 100 m²; bei schlechter Gewässergüte des Vorfluters 60 m² pro Wohneinheit); muss den Anforderungen aus dem DWA-Arbeitsblatt A 201 entsprechen.
  • Mehrkammerabsetzgrube mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet (Mindestgröße für Horizontalbeete 20 m² pro Wohneinheit, für Vertikalbeete 10 m² pro Wohneinheit; bei schlechter Gewässergüte des Vorfluters erhöhte Anforderungen gemäß unserer Veröffentlichung der bezeichneten Gebiete - Download hier - und muss den Anforderungen aus dem DWA-Arbeitsblatt A 262 entsprechen.
  • Belebungsanlage (muss eine Bauartzulassung haben)
  • Tropfkörperanlage (muss eine Bauartzulassung haben)
  • Tauchkörperanlage (muss eine Bauartzulassung haben)


Weitere Informationen:

LfU-Broschüre "Abwasserentsorgung von Einzelanwesen", Stand November 2011

Pflanzenbeete zur Abwasserreinigung in Kleinkläranlagen, LfU-Broschüre Stand Oktober 2011

Liste bekannter Kleinkläranlagen-Hersteller, Landratsamt Mühldorf a. Inn, Stand 2014

Genehmigungsverfahren

Genehmigungsverfahren

In jedem Fall, in dem das Anwesen in einem bezeichneten Gebiet liegt (und außerhalb eines Wasserschutzgebietes - siehe Veröffentlichung), ist zum Bau oder zur Nachrüstung einer Kleinkläranlage ein Gutachten durch einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft zu erstellen (aktuelle Liste der Sachverständigen für Kleinkläranlagen zum Download, siehe unten). Der Sachverständige stellt sicher, dass die Abwasserbeseitigung den behördlichen Vorgaben und den Regeln der Technik entspricht.

  • Benötigte Antragsunterlagen:
    • Formloser Antrag (Anschrift, Datum, Unterschrift und zum Beispiel: "Hiermit beantrage ich die Einleitung der in einer Kleinkläranlage gereinigten Hausabwässer in (Gewässername oder Sickerschacht) nach Art. 70 BayWG".
    • Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft
    • Lageplan 1:1000 und 1:5000, in dem die Kläranlage und ein evtl. noch betriebener Trinkwasserbrunnen mit eingezeichnet ist.

Auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen wird im Landratsamt die Erlaubnis nach Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie gilt auch als erteilt, wenn der Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages keine Mitteilung oder Ablehnung des Landratsamtes dazu erhält (Genehmigungsfiktion nach Art. 70 BayWG).


Weitere Informationen:

Antragsformular zur Erteilung des wasserrechtlichen Bescheides

Veröffentlichung der bezeichneten Gebiete vom 31.03.2010

Liste der privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft für Kleinkläranlagen. Quelle: Landesamt für Umwelt (LfU)

Nachrüstung & Wartung von Kleinkläranlagen

Nachrüstung & Wartung von Kleinkläranlagen

Die Nachrüstung von Kleinkläranlagen wurde im Landkreis Mühldorf a. Inn im Wesentlichen im Jahr 2010 abgeschlossen.
 

Die Wartung muss für diejenigen Arbeiten, die der Betreiber nicht selbst fachgerecht ausführen kann über eine Wartungsfirma (mit Wartungsvertrag) sichergestellt werden.

Für Abwasserteiche, Pflanzenbeete und Sandfilterschächte sind 1 oder 2 Wartungen pro Jahr mit Messung der Abwasserwerte vorgeschrieben. Für technische Anlagen (Tropfkörper-, Tauchkörper, Belebungsanlagen, etc.) sind dies in der Regel 2 Wartungen pro Jahr.

Zusätzlich muss der Betreiber alle 2 bzw. 4 Jahre einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (Liste) mit der Überprüfung von  Kläranlage und Betriebsbuch beauftragen. Wurde nach dem 9. Juni 2006 eine Bescheinigung des privaten Sachverständigen mit der Gesamtbewertung "Ohne Mängel" ausgestellt, so ist die folgende Bescheinigung erst nach 4 Jahren statt nach 2 Jahren vorzulegen (siehe Änderung der Eigenüberwachungsverordnung vom 8. Mai 2008). Diese Bescheinigung erhalten Gemeinde und Landratsamt. Das Landratsamt überwacht den Eingang der Bescheinigung und eine etwaige Mängelbehebung.


Weitere Informationen:

Information zur Kleineinleiterabgabe

Information zur Klärschlammverwertung

Liste mit Wartungsfirmen

Förderung von Kleinkläranlagen - Staatliche Zuschüsse

Förderung von Kleinkläranlagen - Staatliche Zuschüsse

Die in Bayern seit 2003 mögliche staatliche Förderung für Kleinkläranlagen (Zuschüsse lt. RZKKA) ist zum 31.12.2014 ausgelaufen.

 

Zuständig im Landratsamt:

Claudia Huber

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Teamleitung Wasserrecht, Verwaltung

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.22
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-326
claudia.huberlra-mue.de

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Maria Wittich

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Wasserrecht, Kleinkläranlagen

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.24
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-581
maria.wittichlra-mue.de

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Nadine Lehrhuber-Dirschedl

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.28
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-447
nadine.lehrhuber-dirschedllra-mue.de

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Erich Filler

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.23
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-457
erich.fillerlra-mue.de

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